Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Gegenwärtiges Verhälniss der Israeliten in der Pfalz
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 452 (sequence 12)
- Language
- German
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452 Gegenwärtiges Verhältnis der Israeliten in der Pfalz. diesem Zwecke anberaumten Frist, so hat das Landcommissariat die Ersetzung vorsunehmen. Art. 6. Die Kreisregierung, Kammer des Innern, kann den Synagogenausschuss ganz aullösen und dessen vollständige Erneuerung in der durch Art. 4 bestimmten Weise anordnen. Art. 7. Im Falle der Verhinderung des Vorstandes des Synagogenausschusses hat denselben das. an Lebensjahren älteste Mitglied zu vertreten. Dem Vorstande, oder dessen Stellvertreter steht im Falle der Stimmengleichheit bei der Beschlussfassung die Entscheidung zu. Der Ausschuss kann gütig bescliliessen, wenn •zwei Mitglieder anwesend sind, vorausgesetzt, dass das andere oder die zwei arideren Mitglieder gehörig eingeladen worden sind. Art. 8. Die Ausgaben des isr. Cultus werden aus den Einkünften der betreffenden Cultusgemeinden, und wo diese nicht ausreichen, durch Umlegen auf die Cultusgemein den bestritten. Diese Umlagen werden ■in der Regel nach Classen der einzelnen Mitglieder der isr. Cultusgemeinden vertheilt. Art. 9. Nach Aufforderung des Landescommissariats theilt der Synagogenausschuss unter Vorsitz seines Vor- Standes alle Angehörigen der Cultusgemeinde nach freier Erwägung ihrer Vermögensverhältnisse in. Classen, deren Zahl und Verhältniss zu bestimmen in seinem Ermessen steht. Die notorisch Zahlungsunfähigen sind in die erste Classe zu setzen, welche von aller. Beitragsleistung befreit ist. Von der Classificirung sind die Mitglieder des Synagogenausschusses vorläufig 1auszunehmen. Hat sich der Synagogenausschuss־ über diese Classificirung schlüssig gemacht, so hat der Vorstand die hiernach entworfene Liste an das Landcommissariat abzugeben, welches dieselbe den Bürgermeistern derjenigen politischen Gemeinden, welche die betr. isr. Cultusgemeinden bilden, zuschickt, mit dem Aufträge, die in ihrer Gemeinde wohnhaften umlagepflichtigen Israeliten von dem Inhalte der