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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 12 · p. Seite 451

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 12
Article
Gegenwärtiges Verhälniss der Israeliten in der Pfalz
Date
1861-01-01
Page
Seite 451 (sequence 11)
Language
German
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in der Pfalz. 4n Mittel zur Bestreitung der Cultusausgaben nach weisen, gebildet werden. Bestehende Gemeinden können aufgelöst werden, wenn sie die Mittel zur Bestreitung ihrer Cultusausgaben nicht aufzubringen vermögen, oder auf Antrag der Mehrheit der Familienhäupter, Im Falle einer Auflösung haben die Landcommissariate die Bestandtheile der ehemaligen Gemeinde׳ nach Massgabe des Art. 3 anderen nahegelegenen Gemeinden, nach Einvernehmen derselben mit ihren Erinnerungen, zuzuweisen. Art. 3. Jede isr. Familie, sowie jeder einzeln stehende Israelite muss derjenigen Cultusgemeinde angehören, welcher sein Wohnort zugetheilt ist. Art. 4. In jeder isr. Cultusgemeinde soll alsbald ein Synagogenausschuss gebildet werden. Zu diesem Zwecke bezeichnet das Landcommissariat je nach der Grösse der Cultusgemeinde eine Anzahl von Gemeindegliedern, welche nicht unter Zehn sein soll. Diese wählen aus ihrer Mitte in einer Wahlhandlung drei Mitglieder als Synagogenausschuss. Die Gewählten können den Eintritt in den Synagogenausschuss ablehnen oder später austreten. Geber die Zulässigkeit der Ablehnung oder des Austrittes entscheidet das Landcommissariat. In denjenigen isr. Cultusgemeiiiden, welche zugleich Sitz eines Rabbiners sind, ist dieser von Rechtswegen viertes Mitglied des Ausschusses. Der Ausschuss wählt sich selbst seinen Vorstand. Art. 5. Der so gebildete Synagogenausschuss ersetzt seine abgängig werdenden Mitglieder selbst, mit Vorbehalt der Bestätigung des Landcommissariats. Dem letzteren steht jederzeit das Recht zu, Mitglieder des Synagogenaussehusses zu entlassen. Das entlassene Mitglied kann zum Ersatz nicht wieder gewählt werden. Ersetzt der Synagogenausschuss das abgegangene Mitglied nicht innerhalb der von dem Landcommissariat zu

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