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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 12 · p. Seite 450

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 12
Article
Gegenwärtiges Verhälniss der Israeliten in der Pfalz
Date
1861-01-01
Page
Seite 450 (sequence 10)
Language
German
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450 Gegenwärtiges Verhältniss der Israeliten 6. Da in diesen Schulen ebenfalls vorzugsweise der Religionsunterricht für Knaben und Mädchen fortgesetzt werden soll, so stehen diese Sabbaths- oder Feiertagsschulen zunächst unter der Respicienz der Rabbinate, und sie haben nicht nur darüber zu wachen, dass diese Schnlen mit dem Jahre 1840/41 unfehlbar überall, wo sich isr. Schullehrer befinden, regelmässig gehalten werden, sondem auch in ihren Visitationsprotocollen über den Besuch dieser Schulen, die fleissige Abhaltung derselben von Seifcen der Lehrer und den Erfolg des an denselben ertheilten Unterrichtes Bericht zu erstatten. Das königl. Land-Commissariat hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Bestimmungen zur Kenntniss der isr. Lehrer selbst gelangen, in allen Fällen aber die Amtshandlungen der Rabbiner zu unterstützen, damit dem isr. Religions- Unterricht Regelmässigkeit, Ordnung und eine feste Begründung zu Theil werde, der Segen dieses Unterrichts aber durch die zunehmende sittliche Veredlung dieses Volkes sich immer mehr ausbreite und verwirkliche. 12. Die Erlaubniss zum Studium der jüdischen Gottesgelelirtheit soll keinem jüdischen Jünglinge ertheilt werden, bevor er nicht von einer öffentlichen Studienanstalt des Königreichs über seine hinreichenden Vorbereitungs- Kenntnisse ein günstiges Zeugniss erhalten hat. Diese Verordnung ergänzt eine Allerhöchste vom 27ten Januar 1854, Amtsbl. S. 138, die so lautet: Art. 1. Diejenigen Vereinigungen isr. Glaubensgenossen, welche sich vor der Verkündigung gegenwärtiger Verordnung zur gemeinsamen Ausübung ihres Cultus und zur Bestreitung der Kosten desselben gebildet haben, 801len auch künftig, ohne Rücksicht auf die Zahl der vereinigten Familien, als ״isr. Cultus-Gemeinden“ fortbestehen. Die Landcommissariate haben zu entscheiden, welches diese Gemeinden sind. Art. 2. Die Bildung neuer isr. Gemeinden, sowie die Auflösung bereits bestehender steht den Landcommissariaten zu. Neue Gemeinden können nur auf Ansuchen einer angemessenen Anzahl Familienhäupter, welche ausreichende

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