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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 12 · p. Seite 449

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 12
Article
Gegenwärtiges Verhälniss der Israeliten in der Pfalz
Date
1861-01-01
Page
Seite 449 (sequence 9)
Language
German
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in der Pfalz. 449 Uebersetzung und Erklärung des Pentateuchs und der Gebete zu widmen haben, dann aber auch zu bewirken, dass diese Unterrichtszweige, fern von allem mechanischen Abrichten, mit gedeihlichem Erfolge für die Geistes- und Herzensbildung der isr. Jugend betrieben werden. 3. So oft die Bezirksrabbiner bei ihren Visitationen wahrnehmen, dass ihren desfallsigen Anordnungen nicht Folge geleistet wird, und offenbare Nachlässigkeiten bei Ertheilung des Religionsunterrichts und der damit zusammenhängenden Gegenstände stattgefunden haben, so liegt es in den Pflichten der Bezirksrabbiner, nach fruchtlos erschöpften Belehrungen, Mahnungen und Warnungen, hievon durch das betreffende Landcommissariat bei der königl. Landesregierung Anzeige zu machen, und auf ernste Bestrafung, nach Massgabe selbst auf die Bntlassung des pflichtvergessenen Lehrers anzutragen*). 4. Der § VII. der allegirten königl. Ministerial-Ent- Schliessung hat bestimmt, dass der Religionsunterricht der isr. Knaben und Mädchen mit dem zurückgelegten sechsten Lebensjahre zu beginnen und bis zu dem vollendeten zwölften Lebensjahre anzudauern habe, insofern nicht ein Zurückbleiben in Kenntnissen die längere Fort- Setzung des Unterrichts erheischte. Diese Bestimmung ist an allen isr. Schulen genau einzuhalten und die königl. Districts-Schulinspectionen, weldien die obere Aufsicht über einzelne isr. Schulen übertragen ist, haben keinem isr. Schüler einen Schulentlassungsschein auszustellen, bevor derselbe die Religionsprüfung nach § IX. der königl. Ministerialentschliessung in Gegenwart des Bezirksrabbiners mit Erfolg bestanden hat. 5. Der § 10 der königl. Ministerialentschliessung setzt fest, dass nach der Entlassung der isr. Jugend aus der Werktagsschule dieselbe bis zum 18. Lebensjahre die Sabbath- und Feiertagsschule zu besuchen habe. Diese Be- Stimmung ist noch an vielen isr. Schulen, ungeachtet mehrfacher Mahnungen, nicht in Vollzug gesetzt worden. *) Sonstige in den Berichten der Rabbiner gerügte Mängel haben die Landcommissariate abzastellen und das Verfügte in ihren Vorlageberichten anzugeben. Rescr, vom 6. Febr. 1855, ad ^Num. 8176 Z.

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