Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Gegenwärtiges Verhälniss der Israeliten in der Pfalz
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 448 (sequence 8)
- Language
- German
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448 Gegenwärtiges Verhältniss der Israeliten dieser Prüfung aber jedesmal durch das Intelligenzblatt des Kreises bekannt gemacht werden solle. Die königl. Bezirks-Schulinspectionen werden vorzüglieh auf״ den § 9 dieser Allerhöchsten Bestimmungen aufmerksam gemacht, und zwar mit dem Beifügen, dass an denjenigen Orten, an welchen keine eigene jüdische Yolksschule ist, die Prüfung der isr. Jugend aus dem Religionsunterricht von dem königl. Bezirks-Schulinspector derjenigen Confession zu leiten sei, deren Schule sie besucht; an jenen Orten aber, an welchen eigene jüdische Yolksschulen sind, werden diejenigen königl. Bezirks-Schulin- Spectoren, in deren Gegenwart die Prüfung der isr. Jugend saus dem Religionsunterricht vorgenommen werden soll, besonders. bezeichnet werden. Uebrigens werden die Bürgermeisterämter sorgfältig darüber wachen, dass diese Allerhöchsten Bestimmungen in ihren Gemeinden auf das Pünktlichste vollzogen werden, und nicht nur dadurch ein so beachtenswerther Gegenstand, als der Religionsunterricht für die isr. Jugend ist, eine feste Begründung erhalte, sondern auch die Hoffnung eines bedeutenden Einflusses desselben auf die sittliehe Veredelung dieses Volkes sich verwirkliche. Hiezu gehört das erläuternde Ausschreiben vom 14ten Juli 1840 ad Num. 9312 Q.: 1. Da nach § VIII. der angeführten königl. Ministerial- Entschliessung die Bezirksrabbiner die fortwährende Aufsicht über den Unterricht in der isr. Religion zu führen, wahrgenommenen Missständen abzuhelfen, oder solche zur Anzeige zu bringen haben, so sind die isr. Lehrer gehalten, allen Anordnungen, welche die Bezirksrabbiner be« züglich des Religionsunterrichts und des damit verbundenen Unterrichts in der hebr. Sprache ihnen vorzeichnen, sich willfährig zu unterwerfen und keine willkürliche Abweichungen von den Vorschriften derselben sich zu erlauben. 2. Die Bezirksrabbiner haben demnach den isr. Schullehrern genau vorzuschreiben, wie viele Zeit dieselben wöchentlich — unbeschadet des Elementarunterrichts — dem Religionsunterrichte, der hebräischen Sprache, der