Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Gegenwärtiges Verhälniss der Israeliten in der Pfalz
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 446 (sequence 6)
- Language
- German
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446 Gegenwärtiges Verhältnis« der Israeliten tuals, den Talmud und seine einzelnen Theile nach Zusammenhang und verschiedenem Werth, die Verhältnisse der Jugend zum Staat und zu den Gemeinden. Conf. Ausschreiben vom 8. Aug. 1825, Intelligenzblatt S. 278. c. Diese Prüfungen sollen nach Bedarf der einzelnen Kreise stattfinden und jedesmal 3 Monate zuvor bekannt gemacht werden. d. Die Prüfungs-Commissionen haben unter Leitung eines Regierungs-Abgeordneten, aus einem Districts-Schul- Inspector, einem Kundigen der hebräischen Sprache und einem verständigen, von der Kreisregierung zu wählenden Rabbiner zu bestehen. e. Nach Ablauf des Jahres 1832/33 sind keine Candidaten mehr zuzulassen, welche nicht an den Schullehrer- Seminarien unterrichtet worden sind. f. Religionslehrer für öffentliche Schulen sind von den betreff. Judengemeinden vorzuschlagen und von den Kreisregierungen nach Befund zu bestätigen oder zurückzuweisen; die Bestätigten dürfen ohne Bewilligung der Kreisregierung nicht entlassen werden. g. Der Religionsunterricht der jüdischen Knaben und Mädchen hat mit dem zurückgelegten sechsten Lebensjahre zu beginnen und bis zum zurückgelegten zwölften anzudauern, sofern nicht ein Zurückbleiben in den Kenntnissen die längere Fortsetzung des Unternichts bei Einzelnen erheischt. h. Die Rabbiner haben fortwährende Aufsicht über den Unterricht in der isr. Religion zu führen, währgenommenen Mängeln abzuhelfen, oder solche anzuzeigen. Die Schulinspectionen und Polizeibehörden haben auf Einhaltung der Ordnung zu sehen. i. Jährlich die Prüfungen in der isr. Religion, welchen sich auch die durch Hauslehrer Unterrichteten zu unterstellen haben, in Gegenwart der Schulinspectionen und Rabbiner vorzunehmen. k. Vom 13. bis zum 18. Lebensjahre hat die jüdische Jugend, männlichen und weiblichen Geschlechts, Re-