Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Gegenwärtiges Verhälniss der Israeliten in der Pfalz
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 444 (sequence 4)
- Language
- German
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444 Gegenwärtiges Verbältniss der Israeliten d. in der Kenntniss der Obliegenheiten eines Barchenlehrers gegen den Staat, gegen die Kirchengemeinde, in der Kenntniss der Rechte, welche ihm in beider Rücksicht zukommen. Yor der Prüfung hat jeder Examinand über seinen Lebenslauf einen schriftlichen Aufsatz vorzulegen und sich über seine erhaltene Bildung, sowie über sein politisches und sittliches Betragen durch Zeugnisse auszuweisen. 6. Bei der Bestätigung hat der Rabbiner oder der Substitut vor dem betr. königl. Land-Commissariat einen feierliehen Eid dahin abzulegen, dass er den Gesetzen des Reichs durchgehends schuldige Folge leisten, nichts gegen dieselben lehren oder gestatten; wo er etwas dagegen erfahren würde, solches der Obrigkeit treulich an zeigen und in keine Verbindung irgend einer Art mit ausländischen Obern sich einlassen werde. 7. Die in den drei vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen finden auch auf die dermalen bestehenden Rabbiner oder Substituten ihre Anwendung. Nach § 35 des II. constitutioneilen Eäicts ist es den Privatkirchengesellschaften untersagt, sich der durch Gesetz oder Gewohnheit angeeigneten Auszeichnung zu bedienen; den Rabbinern der Pfalz wurde jedoch durch höchstes Rescript vom 25, Aug. 1833 gestattet, jene Amtskleidung zu tragen, welche von den Rabbinern zu Müneben getragen werde. Diese besteht in einem schwarzen, mittelst eines Gürtels enge anliegenden Talar, einem Barret mit glatter, faltenloser Fläche und eckiger, nicht runder Gestalt, dann einem Ueberschlägelchen von schwarzer Farbe mit weisser Kante oder den sogenannten Mosestafeln. Conf. Ausschreiben vom 5. Juli 1847, ad Num. 18,476 M. Das Prädicat ״Hochwürden“ steht den Bezirksrabbinern nicht zu. 8. Das jüdische Kirchenvermögen bleibt dem jüdischen Cultus ausschliessend überlassen. Es wird in den einzelnen Kirchengemeinden durch den Rabbiner und durch1 zwei von der Gemeinde gewählte und von dem königl. Land- Commissariat bestätigte Mitglieder verwaltet.