Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Gegenwärtiges Verhälniss der Israeliten in der Pfalz
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 443 (sequence 3)
- Language
- German
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in der Pfalz. 443 oder den bestätigten Substituten kein Anderer kirchliche Verrichtungen ausüben*). Vorderhand ist indessen durch eine Allerhöchste Verfügung die Fortsetzung des bisher ausgeübten Gottesdienstes, d. i. die Versammlungen in den bisherigen Bethäusern und Synagogen, unter der Bedingung gestattet worden, einzelne oder gemeinschaftliche Rabbiner (für mehrere Orte) aufzustellen, zu welcher Aufstellung auch weniger als 50 Familien hinreichend sind. 4. Die Ortsrabbiner oder Substituten werden von den Mitgliedern der Kirchengemeinde vorgeschlagen, von der Kreisregierung geprüft und nach Befund bestätigt oder verworfen. Die Bestätigten können ohne Bewilligung der Kreisregierung nicht entlassen werden, 5. Der zum Rabbiner oder Substituten vorgeschlagene Jude muss a. königl. baierischer Unterthan sein; b. der deutschen Sprache mächtig nnd überhaupt wissenschaftlich gebildet, c. ohne Makel des Wuchers oder eines betrügliehen Banquerouts, und sonst von einem guten, sittlichen Lebenswandel sein. Nach einer Allerhöchsten Entschliessung vom 25. Sept. 1823 sollen die künftig anzustellenden Rabbiner in folgenden Gegenständen geprüft werden: a. in der grammatischen Kenntniss der deutschen und hebräischen Sprache, in der Auslegungskunst des alten Testaments und in den dazu erforderlichen Hülfskenntnissen, der Geschichte, Erdbeschreibung und Literatur; b. in der Kenntniss der isr. Religion und Moral und in der Geschicklichkeit, sie in rednischer und katechetischer Form mitzutheilen; c. in der Kenntniss der Brauchbarkeit oder Unbrauchbarkeit der isr. Ceremonialsatzungen; *) Nach einem Cassations-Urtel vom 12. Februar 1840, Amtsblatt S. 192, werden Zuwiderhandlungen gegen Synagogenordn., erlassen in Form von Lokalpolizeibeschlüssen, gerichtlich bestraft. 35“