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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 12 · p. Seite 442

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 12
Article
Gegenwärtiges Verhälniss der Israeliten in der Pfalz
Date
1861-01-01
Page
Seite 442 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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442 Gegenwärtiges Verhältnis s der Israeliten Dermalen besteht kein Central-und kein anderes Consistorium in der Pfalz, wohl aber für die vier Gerichtsbezirke vier Rabbinate: Dürkheim, Landau, Kaiserslautern, Pirmasens, welche wieder in mehrere Synagogen- Gemeinden zerfallen, denen jedoch allen der Bezirksrabbiner innerhalb seines Bezirks vorsteht. Hinsichtlich der Yertheilung der Kosten der Cultbedürfnisse hatte das Consistorium bei der Behörde einen Massstab für den Gehalt der Rabbiner zu begutachten, die übrigen Cultkosten wurden durch die Obrigkeit vertheilt, welche sich hierbei in der Regel an die Vorschläge der Gemeindevorstände hielt, wodurch der Repartitionsbasen so viele wurden, als Judengemeinden vorhanden sind. Die heutigen religiösen Verhältnisse sind durch die Verfassung und mehrere allerhöchste und höchste Vferordnungen geregelt. Wir beginnen mit der Verordnung vom 18. October 1823, Amtsbl. 8. 97. Dieselbe lautet: 1. Den jüdischen Glaubensgenossen wird vollkommene Gewissensfreiheit gesichert: sie gemessen alle den Privatkirchengesellschaften durch das constitutioneile Edict über die Verhältnisse der Einwohner des Königreichs, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften, vom 26. Mai 1818 eingeräumten Befugnisse. 2. Wo die Juden in einem gewissen, mit der Territorialeintheilung des Kreises übereinstimmenden Bezirke in einer Zahl von wenigstens 50 Familien vorhanden sind, ist ihnen gestattet, eine eigene kirchliche Gemeinde zu bilden und an einem Orte, wo die Polizeibehörde besteht, mit Geneh mignng der königl. Kreisregierung eine Synagoge zu errichten und einen Rabbiner aufzunehmen. 3. Wo sie keine kirchliche Gemeinde bilden, sind sie lediglich auf die einfache Hausandacht beschränkt, und alle heimlichen Zusammenkünfte unter dem Vorwände des häuslichen Gottesdienstes sind ihnen nach § 4 des angeführten constitutioneilen Edicts vom 26. Mai 1818 verboten. Wo eine Synagoge besteht, darf ausser dem Rabbiner

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