Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 422 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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422 Zur Geschichte der Juden in Worms vnd Sie das bey Iren treuen behaltenn, So mögen vnnd sollen Sie die selbige, für Gericht pringen, Vnd Inn das gerichtsbuch einschreiben lassen, vnd daruff, nach gerichts recht vnd gebrauch, verkauften, Alles vnnd Jedes, so offt sollichs von einem vertretten vnnd befunden wurdt, bey Peen zwantzig gülden, Zudem so sollen auch die Juden oder Judinn vnsern Burgern, oder denen die vns, zu versprechen steen, nicht leihen vf harnisch, buchsen Spies hellenparten Schwertt, vnd dergleichen, so zu der wehr gehörig, Vnnd ob Sie vf Betthgewandt leihen würden, sollen sie dieselbige Beth oder die Fedder daraus8, one vns er 6 Bewilligung, nit aus der Statt führen, alles bey Peen zehen gülden vnnachlässig. Souerne aber ein Jud oder Jüdin mit Wesenn Vnnd haushalttung auss Vnser 8tat ziehenn woltt, Als dann mag einer oder eine, ein Betth, Drey oder Viere ongeuerlieh, wol mit Ime hinausnemen vnnd füren, Alle Juden oder Jüdin, sollen kh einen fremd den Juden oder Jüdin, so nit Inn Vnnserm Verspruch sindt, one Vnnsern Wissen vnd Willenn weder vndschlaiften, noch mit wesen erhaltten, Bey Peen zehenn gülden, Souern aber Sie solche Juden oder Jüdin gastsweiss hielten, oder beherbergten, Sollen sie vnnserm Stett- oder Burgermaistern, Oder wenn Sie des Verliehen wurden, Von einen Jeden solchen Frembden Personen soll vnd ein Jede Nacht vier Pfenning geben Vnd aus ziehen, Es soll auch khein Jud oder Jüdin Vnnserer Burg oder deren, die Vns zu Versprechen steen, Ehefrawen, one wissen vnd willen Irer ehem'anner, noch hinwider Keinem Mann, one seiner ehefrawen willkürs weis8, auch Keinem der Vnnder seinen miindigen Jaren, so Von Vnss vervormundt Ist, ohne. Verwilligung Irer Vormünder vft' bekannthnus, Verschreibungen, oder Inn andere wege gar nicht zu leihen, Bey Verlierung des geldts, So sie berürten Personen hierüber leihen würden, Vnnd dartzu einer sonderlichen straft* vnd Bues nach gelegenhait des Uberfarers, Sie sollen auch keinen Vnnsern Burgern oder Burgerinn, oder die Vns zu versprechen steen für keinen Ausländischen oder frembden zu bürgern annemen, Inn was Sachen das were, bej vnser straff* gegen Burgern Juden vnd Jüdin, Item sie sollen auch keinen Vnser Burger, oder angehörigen, vf liegende güter, one Vnnser, oder Vnsers Stattgerichts