Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 421 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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421 ץ und des deutschen Städtewesens. gehorsam sein pflegen vnd gewarten, Vor yns oder Vnsern Stattgericht, one alle weygerung auszüge, oder einrede, vnd das niergendt anderssworhin ziehen, durch gnad freihait, oder andere weiss, wo auch etliche Juden, als ledige gesellen, sich mittlerweill, dies verenden gedinngs Inn den Ehestandt begehen wurden, denen soll allsbaldt der Raby dieses gedinng, sich darnach wissen zu richten fürtzulesen schuldig sein, welche volgendes durch Iren Burgmeister eines Ersamen Raths Verordneten Amptträgern, dasselbig gleichfalls, wie andere haben zu globenn, onuertzüglich präsentirt werden sollen bey eines Raths straff, Item Dass sie auch dein Statt- Burgermaister, Rath vnnd (Jemaind, auch Vnserer Statt, getrew vnd holdt seinn vor schadenn warnenn, es sey tag oder Nacht, vnnd gemeiner Vnserer Statt Recht Ordnung vnd policy gelebenn vnd gewärtten, Vnsern gepotten vnd Verpotten gehorsam vnd gewärtig, auch Vngelt vnd andere Rentten, wie andere vrisere Burger getreulich zu entrichten schuldig sein wollen Wann auch ein Jud oder Judin die Inn solchem Vnser gedinng oder Verspruch sein, ausser vnser Statt ziehen woltten, Sollen Sie zuvor Ire Schätzung, so lang dies gedinng wehret, entrichten, vnd dartzu solchs vnserin Stett- oder Bürgermeister Zuvon ein Viertheill Jars zu wissen thun, dasselbig für die gemaind zu verkünden, ob Jemandt Ime zu thun were, oder mit Jemandt zu schaffen hette, dessen, wie sich gepüret auszuwartten, Item die Juden Vnnd Jüdin sollen nit leihen vff einicherley Kirchen getzierd Innsonders was zu der Mess gehört, als Kelch, Monstrantzen, Messbücher, Beth oder Singbücher, Messgewandt Kohrkappen Alben Altartücher Vmbhäng, Leuchter vnnd Anders vff die Altar gehörig, auch nit vff blütig Pfandt, wo aber obgeschriebener Ding eins oder mehr Inen fürkäme, Sollen sie dasselbig alsbaldt vnd vnuerzüglich einem Statt oder Bürgermeister anzaigen, vnnd one derselbigen Vorwissen Ke in 8 annemen oder Kauften. Auch sollen sie Keinerlaj Pfandt, Daruff sie Sechs oder mehr gülden geliehenn hetten, Verkauften, Sie haben dann 801che8 zuvor vffgepotten vnd verkündet, nach vnserer Statt Recht, Statuten vnd Ordnung, Vnnd ob Inen einich Pfandt verstünde, vnd sie die Vfpieten vnd verkünden wolten vnd nicht wissten, wem die selbigen zustünden, oder wer Inen die versetzt hätte,