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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 11 · p. Seite 423

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 11
Article
Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
Date
1861-01-01
Page
Seite 423 (sequence 14)
Language
German
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und des deutschen Städtewesens. 423 Schultheissen, oder Schöffen vorwissen, nichts leihen, Bey Verlierung Desselbenn aussgeliehenen gelt8. Item alle Juden vnd Jüdin sollen hinfuro keinem Vnnserm Burger oder Angehörigen, zu liebnus oder Wucher mehr, dann wo sie funftzehen Guld oder darunder geliehen, wöchentlich vom Gulden ein Pfening, Vnd wo vber funftzehen gülden ein Burger heller ahnemen, des sie sich auch also sättigen, Vnnd alles Verners Vmbschlags oder Wuchers vonn Wucher zu nemen, Vnnd aller anderer mittel, so sie darwider gebrauchen möchten oder köndten, enthalten sollen, Alles bej vnser straff, nach gelegenhait der Ubertrettung. Es sollen auch vnnsere Stattvnd Burgermaister, die Jedesmals sein werden hiemit beuelch haben, Allen Juden vnd Jüdin vff Ir ans neben, nehst Begriffener massen zu forderlicher vnd Vnuert zuglich er betzalung zu verh elften. Alle Juden vnd Jüdin sollen Inn Vnser Statt Ir gewönlich Zeichen tragen, furnemblich wie wir Ihnen darunder nach Jüngst des hailigen Reichs eröffneten PolicejOrdnung vnd mass geben, Nemlich ein mantell darvff ein gelben ring einen Zwerchen handt braitt, Vnd ein huett, Vnd zu den Nachgeschriebenen tagen, one ehehafft vrsach vnd erlaubnus Vnser8 Statt- oder Burgermaisters, nit aussgeen, bej Peen eines guldens Inn goltt, Als nämlich: die Kahrwoch, Ostertag, Christtag, Pfingstag, Vnnsers herren Auffartstag, Sanct Johanns Baptisten, die Vier vnser frawen tag, Nemlich Purificationis Annonciationis, Natiuitatis et Assumptionis, Aller Apostelltag Vnnd alle Sonntag, auch Inn solchen heyiigen festten, Sonn vndt Feiertagen Ire Vorder Vnnd hin der grosse Pfortten, sampt Iren Läden, zuhalten. Doch soll Inen das verkauften der alten Kleyder Inn häusernn, vff solche tag zu verkauften vnbenomen sein, Item es sollen auch alle Juden vnd Jüdin sich aller gestolen vnd raublichen haab vnd guter zu kauften enthalten, Da aber solcher bey Inen befunden wurde, Dieselbige frembden vnd heymisehen, denen sie zuständig, vnd dasselbig darthun vnd beweisen wurde, one alle entgelt uns, zugestellt vnd veruolgt werden. Es sollen weder Juden noch Judinn hänndl oder gewerb treiben, mit kauften, oder verkauften, welclierlej das were, gar nichts ausgenommen Dar durch Vnsern Burgern, gewercks, kaufs oder handwercksleuthen Inn Iren geworben X aufm an 8 cb afften,

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