Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 10
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 373 (sequence 13)
- Language
- German
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und des deutschen Städtewesens. 373 aus, dass.die Praxis anders war, als es das Gesetz vorschrieb, und gewiss haben die Gemeindemitglieder nicht ohne Theilnahme der Wahl gefolgt. Wenn wir mit Recht׳ glauben dürfen, dass das jüdische Gesetz zu jener Zeit nicht blos als Literaturgegenstand vorhanden war, sohdem practisc-h Geltung hatte, und lebendig im Volke war, so konnten im Vorhinein auch nur diejenigen gewählt werden, bei denen man voraussetzen konnte, dass sie sich der Zustimmung der Gemeinde erfreuen. Mit der Zeit haben sich die Ansichten der Wormser Bürgerschaft geändert; sie kamen zur Einsicht, dass dieses Element nicht gänzlich zu verwerfen sei; insbesondere aber erschien es ihnen practisch, die Geldmittel der Juden zu benutzen.' Während sie bisher stets darnach gestrebt, die Juden von Worms zu, entfernen, bitten sie nun, dass der Kaiser die Juden von Opferpfennig und Krön- Steuer befreie, da die Juden ihre Leibeigenen sind, und berufen sich wieder auf die Schenkungsurkunde von Karl IV. Sie unterstützen darin die Juden, denn diese finden es ebenfalls unerschwinglich, dreifache Steuern, dem Kaiser, der Stadt und dem Bischof fürder zahlen zu können (Beilage XXVI). Endlich im Jahre 1699 haben die Bürger von Worms ihr Werk gekrönt. Sie schliessen mit den Juden neuerdings einen Vertrag, und zwar geschah dieses, nachdem Worms von einer Feuersbrunst heimgesucht wurde und. sich die Nothwendigkeit herausstellte, die Stadt wieder aufzubauen. Die Vorsteher der Juden, welche diesen Vertrag mit den Bürgern zu'Worms abschlossen, Messen: David zur Pulverflasche, Lois zum halben Mandel, Isac• zum grünen Hut und Aron zur goldenen Gans. Folgende Punkte werden festgestellt (Beilage XXVII): 1. Der Rath giebt seine Ansprüche wegen Einquartie-' rung auf und die Judenschaft verzichtet auf ihre Forderungen an die Stadt. 2. Der Magistrat hebt die Leibeigenschaft der Juden auf. Von nun an dürfen sie in ihren Schriften zeichnen:׳ unterthänigst gehorsarnbste Jaden oder Schutzverwandte oder Hintersassen.