Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 10
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 372 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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372 Zur Geschichte der Juden in Worais , zu tauschen und zu verkaufen, Mieth- und Lehenpferde zu halten, verpfändete Möbel, die ihnen •adjudicirt •sind, zu verkaufen. Sie können mit allen ausländischen Waaren handeln, mit rohen und bereiteten Fellen, ■mit einheimischem und ausländischem Lederwerk, mit Elendsfellen, mit Pelz und Futterwerk, mit Seide und Seidenwaaren, mit silbernen und goldenen Spitzen, mit Schnüren und Posamentierwaaren, mit silbernen und goldenen Stöcken, mit Wolle und wollenen Tüchern, mit allen Gattungen von Leinen und Garn, Damast, Zwirn, Barchent und . Baumwolle, mit Kupfer, Messing, Zinn, Blei, Glockenspeise, altem Eisen, eisernen Oefen, Weinstein, Honig, Wachs, gezogenen Lichtern und Unschlitt,. mit Bruchsilber, mit goldenen und silbernen Arbeiten, Kleinodien etc. Jedoch sind sie verhalten, das Gold und Silber auf Verlangen der Münze zur Prägung zu geben. Ferner mit Victualien: Salz, Butter, Käse, Schmalz, Heeringe, Bücklinge, Stockfisch, Lachs, Essig, Gewürz, Erbsen, Linsen, Hirse, Reis, ,Weissmehl, Kraut, Zwiebeln, Knoblauch, grünes und gedörrtes Obst und andere Gartengewächse. .— Dieses dürfen sie jedoch bl08 in ihren Häusern und nicht in einem öffentlichen Laden verkaufen. Auch der Handel mit Vieh ist gestattet, und ist es den ״eingesessenen“ Juden in Worms gestattet; wie ehedem eine Kuh auf die Weide zu schicken, wofür ein Entgeld zu leisten ist. An Sonn- und christlichen Feiertagen sollen die Juden ihre Todten im Sommer um 4 Uhr, im Winter um 3 Uhr Nachmittags beerdigen. Im Sommer und Winter dürfen die Juden ausserhalb .des Ghetto sein von Morgens, wenn die Glocken läuten, bis zum Abendläuten. Diese Stätigkeit ist norm- und massgebend geworden-, sämmtliche nachfolgende deutsche Kaiser bis auf Franz II. haben sie in derselben Form gegeben. Joseph II. hat die Erlaubnis8 hinzugefügt, dass die Juden selbstständig ihren Rabbiner und ihren Vorstand wählen dürfen. Die Gemeinde erhielt in solcher Weise das wichtigste Recht, das ihr in vollem Masse zusteht, welches, ihr durch den Bi- . schof Emerich entzogen wurde, wieder. Wir setzen vor-