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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 10 · p. Seite 371

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 10
Article
Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
Date
1861-01-01
Page
Seite 371 (sequence 11)
Language
German
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371 und des deutschen Städtewesens. gerscliaft von Worms wurden beauftragt, einen Entwurf zur Stätigkeit vorzulegen, und der Kaiser behielt sich vor, diese mit den Privilegien der früheren Kaiser zu vergleieben. Am 28. November 1641 erfolgt die Stätigkeit (Beiläge XXV). Dieses ist die dritte und letzte Phase derselben. Wir heben aus derselben hervor: Die Juden müssen das gelbe Zeichen an ihrem Mantel und einen grossem Schild vor ihrem Hause als Zeichen, dass Juden daselbst wohnen, aushängen1). Dem Steuerwesen widmet diese Stätigkeit besondere Aufmerksamkeit: Die Juden zahlen von jedem 100 Fl. einen halben Gulden Steuer; für Studenten und Fremde zahlen sie jährlich 20 Reichsthaler. Einzugsgeld für jede Familie, die hinzieht, 60 Goldgulden, ein Wittwer oder eine Wittvve, die dahin heirathen, 20 Goldgulden. (Sind Braut und Bräutigam einheimisch, so haben sie vor der Hochzeit 6 Goldgulden zu erlegen.) Für die Synagoge und für das Tanzhaus sind 40 Gulden jährlich zu entrichten, überdies haben sie Erb- Steuer zu bezahlen. Es steht ihnen zu, das Recht in ihren Angelegenheiten zu sprechen in der Weise, wie es ihnen vom Bischof Emerich festgesetzt wurde. Es ist ihnen gestattet, alles auf dem Markte zu kaufen, ausser Fische auf dem Fischmarkte, wohin sie erst nach 8.Uhr kommen dürfen. Mit Wein und Früchten dürfen sie ausserhalb der Stadt handeln. Das Trefafleisch und das Hinterviertel, der vierfüssigen Tliiere können sie pfund- und centnerwei.se verkaufen2). Die Pfänder jedoch dürfen sie nur mit Vorwissen und unter Aufsicht der Obrigkeit verkaufen. Bezüglich des Handels ist ihnen gestattet, Rosse ג) Die Tracht der Juden wurde mannigfach bestimmt, und hat die Phantasie auch in dieser Beziehung Manches geleistet. Hier finden wir noch die Bestimmung, dass auch die Häuser, wo die Juden wohnen, besonders kenntlich gemacht werden sollen. 2) Wiederholt wurde auf Coacilien das Verbot ausgesprochen, dass die Juden nicht das Trefafleisch an Christen verkaufen dürfen, nichtdestoweniger wurde es fast nie genau beobachtet. Trotz des weltlichen Armes, welcher der Kirche zu Gebote stand, konnte sie doch nicht immer durchdringen, und musste sich den Forderungen des öifentliclien Verkehrs lügen.

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