Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 10 · p. Seite 369

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 10
Article
Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
Date
1861-01-01
Page
Seite 369 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2829132-2829262-2829273-2858024--06295-2858044
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

und des deutschen Städtewesens. 369 handeln, blos mit alten Kleidern. Von den Gewerben soll ihnen gestattet sein: Seidenkleider, Gold und Silber, Sammet, Damast, Seide, Atlas, Chamlot, Robin etc. einzukaufen, und zwar in ganzen Stücken, und haben sie den doppelten Pfennig Geld zu entrichten. Sie dürfen jedoch die Waaren nur im Ganzen verkaufen und nicht eilenweise1). Ebenso dürfen sie mit Bruchsilber und mit alter ״goldenen und silbernen Arbeit“ handeln. Von Wormser Bürgern ,dürfen sie bei einem Darlehen von fünf Gulden wöchentlich nicht mehr als zwei Pfennige nehmen, d. h. von 100 fl. zehn Gulden. Sie sollen nicht mehr, wie bisher, eine Kuh auf die Weide schicken, sondern sie sollen Milch von der Bürgerschaft kaufen. Sie dürfen fünf Metzger halten, aber nicht mehr schlachten als nothwendig ist, uncl das Unschlitt und das Fleisch nicht ausserhalb der Stadt verkaufen. Frucht- und Weinhandel ist ihnen verboten. Ebensowenig dürfen sie mit neuen Fässern handeln. Im Winter, von Michaeli bis zu Ostern, sollen sie nicht vor 7 Uhr Morgens und im Sommer nicht vor 5 Uhr aus ihrer Gasse gehen; des Abends sollen sie im Winter um 5 Uhr und im Sommer um 8 Uhr zu Hause sein. Reisende sind hiervon ausgenommen, oder bei besonderen Nothfällen, oder um für Kinder die Milch zu holen. Bei Uebertretungsfällen darf kein Bürger selbst bestrafen; dieses steht allein der Obrigkeit zu. Bald nach Erfheilung dieser Stätigkeit starb Matthias. Von da ab hörte der Zwist und Hader, welcher so leicht zu Excessen führte, auf. Wenn wir auch diesem Kaiser nicht nachrühmen können, dass er mit Festigkeit auftrat und seinem kaiserlichen Worte durch die That Nachdruck gab, so lag dieses zum Theil in den damaligen Verhält- ף Ellen weise und ä la minute zu verkaufen, war blos ein Vorrecht der Hofjuden. Wo die Ansichten über Handel, Industrie und Eationalöco.nomie noch so sehr unklar und unrichtig sind, wie zu jener. Zeit, darf man sich über derartige Gesetze nicht wundern. Dieses Vorurtlieil ist heute auch noch nicht überwunden, und hält man den Grosshändler oft für nützlicher als den Kleinhändler, und spottet des armen Juden, der mit alten Kleidern handelt, um sich redlich zu ernähren.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.