Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 10
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 368 (sequence 8)
- Language
- German
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368 Zur Geschichte der Juden in Worms Endlich wurde es gestattet, dass die Juden wieder zurückkehren. Unter Begleitung kaiserlicher Soldaten zogen sie am 9. Januar 1616 in Worms ein1). Aber in welcher Weise fanden sie die verlassene Stätte, wie vandalisch war in des heiligen römischen Reiches Stadt gegen die Juden gew-üthet worden. Die Wohnungen derselben waren andern zum Bewohnen übergehen; Lebensmittel und sonst!- ges bewegliches Eigenthum, Pfänder etc. hatte man auf die Zunftstube gelegt, die uralte Synagoge mannigfach beschädigt, die Thorarollen und andere Bücher, das Geld aus den Almosenkasten weggenommen, selbst der Gottesacker wurde verwüstet. — Judenfeinde betreiben es heute noch geschäftsmässig, auf Gebete hinzuweisen, worin die Juden den Fluch des Himmels auf ihre Feinde herabbeschwören. Wer würde sich nicht gestimmt fühlen, wenn man diese kannibalischen Thaten liest, neuerdings derartige Gebete zu verfassen? Die Juden hätten Engel sein müssen, wenn sie unter solchen Drangsalen, wo ihre Mitmensehen, alles Menschliche verläugnend, wie Hyänen gegen sie wütheten, zu Lobeshymnen. sich hätten gestimmt fühlen sollen. — Doch unterbrechen wir uns nicht in der Erzählung. . Der Kaiser befiehlt der Commission, 16. Februar 1616 (Beilage XXII),, dafür zu sorgen, dass• die Juden zu ihrem Eigenthum gelangen, und spricht sich auch dahin aus, nichts gegen die Reparationen und den Wiederaufbau der Synagoge einwenden zu wollen. . Die Commission schloss ihr Werk, und in Ueberein- Stimmung• mit derselben ertheilte der Kaiser die 8tätigkeit, indem er sich auf die von Rudolph 1604 ertheilte Stätigkeit beruft. Indem wir auf die Beilage XXIII verweisen, heben, wir hier aus derselben folgende׳ Punkte hervor: Pfänder, welche einen höheren Werth als 6 Fl. haben, dürfen nur nach der Ordnung des Stadtrechtes verkauft werden. Die Juden dürfen nicht mit. neuen Kleidern, Hemden, Schuhen, Stiefeln, Pantoffeln; Pelz etc. L) Auf die Ein Feinheiten des Aus- und Einzuges verweisen wir auf Haisheimer’s Chronik.