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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 9 · p. Seite 352

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 9
Article
Die Leichenfeierlichkeiten im nachbibl. Judenthume
Date
1861-01-01
Page
Seite 352 (sequence 8)
Language
German
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352 Die Leichenfeierlichkeiten im nachbibl. Judenth. Der Schmerzensausbracli bei Todesfällen sollte sich nach den Vorschriften der Religion innerhalb der Grenzen einer mässigen Trauer halten, doch mag auch hier durch das ansteckende Beispiel der Nachbarvölker die Natur oft die Stimme der Vernunft überhört haben. R. Akiba, in den Strassen Lydda’s unvermuthet auf den Leicheiizug des R. Elieser b. Kisri stossend, geiselte seinen Körper bis aufs Blut (Aboth di R. Nat. c. 25) und R. Hamnuna hielt es nicht für überflüssig, den Frauen seiner Zeit das Verbot des Haarausraufens bei Trauerfällen von Neuem in'8 Gedächtniss zu rufen (jer. *Kidd. I, hal. 8). Der Todesfall wurde unter Trompetenschall zur öffentlichen Kenntnis8 gebracht und das grössere Publicum betheiligte sich an der Trauer dadurch, dass sich sämmtliche Bewohner des Ortes, an dem der Todesfall vorfiel, sofort, wahrscheinlich für eine bestimmte kurze Frist, der Arbeit enthielten (Moed K. 27b). Weit grössere Dimensionen nahm die Trauer bei dem Tode hervorragender Männer an. Wenn ein Gesetzeslehrer starb, so wurde seine Schule geschlossen, der Tod des Ab-beth-din gebot die Einstellung des Unterrichtes in allen Lehrhäusern der Stadt, der des Nasi in allen Schulen des Sprengels (ib. 22b). Zwischen dem Tode und der Beerdigung lag nur ein kurzer Zwischenraum (Moed K. 28a; Act. Apost. 5, 6, 10). Die Stadt Jerusalem hatte das besondere Privilegium, dass in ihren Mauern keine Leiche übernachten durfte (Tos. Neg'ai’m P. VI; B. Kama 82b). Die scheinbare Barbarei solch rascher Bestattungen wird durch den Umstand gemildert, dass man die Leichen, wie ,wir später sehen werden, in offene Grüfte legte und sie mehrere Tage lang heimsuchte, um den etwaigen Scheintod zu er- :mittein13). Nur eine einseitige Interpretation des Gesetzes konnte es versuchen, diesen Brauch als für die veränderten Verhält- 18) Semach. c. viii: יוצאין לבית הקברות ופוקדין על המתים עד ג׳ ימים ואין חוששין משום דרכי אמורי. Vgl. Hag. Asch, zu Moed k. p. hi: 'ומי שרוצה לגלות את הקבר ביום ג׳ לקבורתו שרי ובו. Der Leichnam wurde überhaupt in der ersten Zeit nicht allein gelassen, sondern von Wächtern umgeben, vgl. Berach. 18a. Die Volkssage kennt einen Todtenwäcliter, דומה, dessen Obhut der Todesengel die Verstorbenen übergibt (Beracli. 18b; Chag5 .־a und Rasclii zur letzten Stelle). Die Sage lehnt sich ohne Zweifel an Psalm 94, 17 und 115, 17.

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