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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 9 · p. Seite 331

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 9
Article
Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
Date
1861-01-01
Page
Seite 331 (sequence 11)
Language
German
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und des deutschen Städtewesens. 331 firmation der Privilegien ־and die Bestätigung des Rabbiners Jaeob Jude (gest. 1563) 1). ]Sieben der Schule wird auch des Tanzhauses gedacht und geht daraus hervor, dass unsere Altvordern in maneher Beziehung weniger strenge waren, als dieses später der Pall war. Dieses waren die positiven Bedingungen, die gewisser-!nassen den Juden zugute kamen. Die negativen sind jedoch tief einschneidender Natur. Wir wollen nicht von den Judenzeichen, nicht von dem Verbote des Ausgehens an Sonn- und Feiertagen sprechen. Es war aber den Juden verboten, mit alb dem Handel zu treiben, womit die Wormser Bürger sich beschäftigten; da entsteht die Frage, in welcher Weise die Juden gelebt haben. Es wird als Wunder betrachtet, dass Gott die Israeliten 40 Jahre mit Manna speiste. Gott hat Israel in Europa Jahrhunderte lang wunderbarer Weise erhalten. Noch, eines Momentes müssen wir erwähnen. Wir finden in diesem Vertrage die Zeit festgesetzt, wie lange er gültig ist, und zwar auf 4 Jahre. In Italien war dieser Modus allgemein und die Frist gewöhnlich fünf oder zehn Jahre. Die vier Jahre liefen ab, und nun wollten die Bürger zu Worms die Juden aus der Stadt weisen. Wie wir jedoch schon früher bemerkten, war es der Bischof Emerieh, welcher ursprünglich die Juden aufnahm. Der Nachfolger desselben, der damalige Bischof Dietrich, widersetzte sich, gestützt auf das Recht seines Vorgängers, dem Willen der Bürger. Der Prozess sollte vom Kaiser entschieden werden. Dieser zeigt daher in einem Schreiben vom 1. März 1561 (Beilage V.) dem Rathe von Worms an, dass er eine Commission eingesetzt, bestehend aus Daniel, Erzbischof zu Mainz2), Philipp׳, Landgrafen zu Hes- ג) Kaiser Joseph II. enthob die Gemeinde von dieser Verpflichtung, und war die Wahl unbeschränkt. (S. Beilage XXV, Anna.) 2) Der Erzbischof von Mainz übte gewisse Rechte über die Juden aus, da er Stellvertreter 'des Kaisers war. . Dieser genannte Bischof war den Juden sehr feindlich gesinnt. (S. Schaab, Gesell, d. Juden in Mainz, S: 182 etc. S. auch Jost, Allg. Gesell. II, 319.)

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