Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 330 (sequence 10)
- Language
- German
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830 Zur Geschichte der Juden in Worms hältnisse durch Urkunden bekannt sind, vom Anfang des 18. Jahrhunderts. Wir werden Gelegenheit haben nachzuweisen, dass in Oesterreich nie ein Zweifel darüber war. Juden besassen in Wien seit den ältesten Zeiten Häuser, Weingärten etc. Nach der letzten Vertreibung im Jahre 1670 begann die Frage des Grundbesitzes. Die Bürgerschaft zu Worms ist also der Zeit vorangeeilt, denn es wird den Juden daselbst blos der Besitz zweier Häu- 8er ausnahmsweise gestattet; die anderen durften Wohnungen miethen und die Ausbesserungen auf eigene Kosten vornehmen. Dieser Vertrag gewährleistet den Juden freie Religionsübung, d. h. es war ihnen nicht gestattet, neue Synagogen zu bauen (Kaiser Constantin erliess bekanntlich dieses Verbot), wohl aber durften sie die bestehenden benutzen und darin nach ihrem Gutdünken den Gottesdienst ordnen. Es mischten sich überhaupt die Behörden nicht in diese inneren Angelegenheiten, ausser wo einmal die Willkür eingriff oder wo Denunciationen ein Einschreiten herbeiführten. Andererseits verbot man den Christen den Besuch der jüdischen Bethäuser1 2) und empfahl oder befahl den Juden den Besuch der Kirchen und das Anhören der christlichen Predigten. (Beilage XXIII.) Da den Juden eine Synagoge gestattet war, so verstand es sich von selbst, dass sie einen Vorbeter ״Sänger“ anstellen konnten; eben so wie sie einen Rabbiner3) und einen Schächter haben durften. Die Wahl des Rabbiners musste jedoch vom Kaiser bestätigt werden. Wir finden ein׳ Gesuch der •Juden (26. Juni 1559) um die Con- נ) Die Republik Venedig gibt ausdrücklich bei diesem Verbote als Grund an, damit die Christen sich nicht durch den schönen Gesang der Juden verleiten lassen. Merkwürdig genug, während sonst ״Judenschule“ gleichbedeutend mit Unordnung, Lärm und Geschrei war, fürchtete man nichtsdestoweniger, dass die Christen durch die Synagoge zum Abfall von ihrem Glauben verleitet werden könnten. 2) Der Rabbiner kommt liier unter dem Titel ״Hochmeister“ vor. In derselben Weise wie der Name Bischof auf den Vorsitzenden des. jüdischen Rathes übertragen wurde, so entlehnte man auch von den christlichen Orden den Namen Hochmeister, und übertrug ihn auf den Rabbiner. (S. Beilage XXV, § 9.)