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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 9 · p. Seite 329

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 9
Article
Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
Date
1861-01-01
Page
Seite 329 (sequence 9)
Language
German
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329 und des deutschen Städtewesens. 4. Sie dürfen sich einen Hochmeister, einen Sänger und Schächter halten. 5. Sie dürfen auch anderswo ausser .Worms Schutz suchen. 6. Jeder Jude hat einen Eid abzulegen, dass er das Recht nur in der Stadt Worms suchen wird. Der Rabbiner ist verpflichtet, vor der Trauung dem jungen Ehepaare diese Bedingungen mitzutheilen. 7. Sie sollen der Stadt Worms treu bleiben. 8. Sie sollen nicht auf. Kirchengerätlie leihen und auch nicht auf Waffen. 9. Sie dürfen keinen fremden Juden ausser mit Einwilligung des Stadtrathes aufnehmen. 10. Sie sollen keinem christlichen Ehemann ohne Mitwissen der Frau und vice versa Geld borgen, und 11. nichts auf liegende Güter leihen. 12. Sie dürfen bei einem Darlehen von 15 fl. und darunter vom Gulden wöchentlich einen Pfennig nehmen. 13. Sie sollen die Juä.enzeichen, (gelben Ring und Hut) tragen und an folgenden Tagen nicht ausgehen: Charwoche, Ostertag, Christtag, Pfingsttag, Chr. Himmelfahrt, St. Joh. Baptistatag, vier •Marientage, zwölf Aposfceltag. An diesen Tagen sind auch die vordere und hintere Pforte der Gasse zu schliessen. 14. Sie sollen nicht gestohlene Sachen kaufen und überhaupt 15. kein Gewerbe oder Handel treiben, wodurch den Bürgern Schaden erwachsen könnte. 16. Sie sollen nicht auf der Gasse herumstehen und bei der Münze stehen bleiben, oder auf dem Markte Spazierengehen. 17. An den Markttagen darf der Jude erst um 12 Uhr Vieh kaufen. 18. Fremde Juden können dann aufgenommen werden, wenn sie jährlich 10 Gulden Steuer bezahlen. 19. Vier Jahre lang dauert dieser Contrach .: ' ׳ Wir wollen nun einige Punkte näher erörtern. Wir fanden hier zum ersten Male ein Doeument aus dem Mittelalter, welches ausspricht, dass den Juden der ' Grundbesitz beschränkt oder verboten war. Die Frage von Grund- und Güterbesitz bezüglich der Juden bestand sonst im Mittelalter nicht. Es .verstand sich von selbst, dass die Juden da, wo sie wohnen durften, auch Grundbesitz haben konnten. Wo sie in einem Ghetto lebten, da durften sie eben in diesem Ghetto Häuser bauen. Das Verbot des Grundbesitzes datirt.erst, soweit uns die Ver-

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