Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 9 · p. Seite 327

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 9
Article
Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
Date
1861-01-01
Page
Seite 327 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2829132-2829262-2829272-2857969--06245-2857987
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

und des deutschen Städtewesens. 327 stand übrigens dieser Vorgang nicht im Widerspruche mit den damals herrschenden Ansichten. Das Wort der Schrift: ״Gleiches Recht sollt Ihr haben für den Fremden wie für den Einheimischen,“ war nicht massgebend, und das Gesetz war so buntscheckig wie die vorgeschriebenen Trachten. Wir erinnern daran, dass auch die Universitäten ihre Jurisdiction hatten, und die jüdischen Gemeinden Messen ebenfalls Universitäten. In Italien ist noch jetzt für jüdische Gemeinde der Ausdruck ״l’universitä“ degli Ebrei gebräuchlich. (Herrn Kink, dem Verfasser der ״Geschichte der Universität in Wien,“ scheint letzteres nicht bekannt gewesen zu sein. Siehe S.. 114 das.). Im Jahre 1348 schenkte Kaiser Karl IV. den Worinsern in Folge ihrer Verdienste, die nicht namentlich angeführt sind, die Juden (S. Beilage II.); in Frankfurt hat barkcit; 2. die Steuern nach Billigkeit umzulegen; 3. Schlächter müssen approbirt sein; 4. Wein (Nessach) verboten; 5. der Obberrabbiner muss Unterricht ertheilen; 6. mit verbotenen Münzen sollen die Juden nicht handeln, und 7. nicht mit Dieben lind von diesen nichts kaufen; 8. Geld soll nicht auf Wucher geliehen werden; 9. wer gegen die bestehende Ordnung sich vergeht, soll ausgeschlossen sein; 10. die Milch darf von Nichtjuden nur nach den rituellen Yorsichtsmassregeln genossen werden; 11. die Juden sollen sich in ihrer Kleidung auszeichnen, aber keinen Luxus treiben; 12. Bücher, welche dem Drucke übergeben werden, sollen zuvor vom. Rabbiner begutachtet werden; 13. ein Rabbiner soll nur in dem Orte, wo er angestellt ist, entscheiden*). Der römische Bann ist ohne Bedeutung. — Bei dieser Conferenz waren anwesend: aus Frankfurt Mosche Lohn des R. Juda Oppenem (Oppenheim), Aron 6. Rath an und Abraham S. Jacob; aus Worms Eleazar S. Jacob, Aron Josef S. Mosche und Juda S. Raphael. Ferner waren vertreten Friedburg, Fulda, Cöln, Mühlhausen, Mainz, Coblenz etc. In’s Deutsche übersetzte diese Beschlüsse R. Josef aus Metz. Dieses waren also die hoch verräterischen Pläne jener revolutionären Radbiner. Diese Beschlüsse geben Manches zum Nachdenken, jedoch ist hier nicht der Ort, den Gegenstand weiter zu erörtern. Gelegenheitlieh sei bemerkt, dass ein Gutachten vom ״befreyten Hofbarbier“ Herman Thomas Roneburg, Prag, 29. April 1610 aussagt, Lang ist an einem Schlaganfalle gestorben. Es gab also wie befreite Hofjuden, auch befreite Hofbarbiere etc. *) Diese Heb ergriffe kamen öfter vor und wurde von Seite der Einzelnen wie der Gemeinden darüber Klage geführt.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.