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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 9 · p. Seite 326

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 9
Article
Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
Date
1861-01-01
Page
Seite 326 (sequence 6)
Language
German
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320) ׳ Zur Geschichte cler Juden in Worms Fürsten beim Kaiser petirten, Juden halten zu dürfen1), kümmerte sich zumeist wenig darum, inwiefern das Recht diesen Paria zu Theil ward. Der Jude selbst aber musste darin Beruhigung finden zu wissen, dass er nach seinem Religionsgesetze Recht empfängt und nicht von Willkür und Laune oder von einem Gesetze, das ihm zumeist imbekannt war, abhängt. Es war übrigens seit den ältesten Zeiten unter den Juden verpönt, bei anderen Gerichten das Recht zu suchen. Das mosaische Recht, welches in neuester Zeit seine volle Anerkennung findet, nachdem der Rechtsstaat zum Durchbruche gekommen ist, musste in alter Zeit umsomehr von den Hütern und Pflegern dieses Gesetzes anerkannt werden. Es waren also in dieser Beziehung die Ansichten unter Juden und Christen gleich2). Freilich kamen auch Fälle vor, dass Juden selbst ausserhalb der jüdischen Jurisdiction gestellt sein wollten 3). Es 1j Kaiser Karl IV. gestattete den Churfürsten, Juden zu halten. 1548 wurde dieses allen Reichsständen gestattet. 2) Vgl. ancli Frankel, Der gerichtliche Beweis nach mos.-talm. Rechte S. 53. 54. 3) Wir ergreifen Mer die Gelegenheit, um einen Irrthum zu derichtigen und einen Angriff zurtickzuweisen. Der bekannte Reichshistoriograpli Herr Hurter schrieb eine Monographie ״Philipp Lang, Kammerdiener Rudolfs II.u Lang war ein getaufter Jude, und Herr Hurter hat sich die Mühe genommen grau in grau zu malen, und das ohnehin abscheuliche Bild noch abschreckender lind grinsender hinzustellen. S. 90 heisst es: ״Im Jahre 1603 fanden sich Juden aus sämmtlichen Reichskreisen in Frankfurt zusammen, mit dem Vorhaben, alle christliche Gerichtsbarkeit, da von derselben der Karne Gottes geschmähet werde, sowohl in bürgerlichen als peinlichen Sachen abzulehnen lind ein neues Judenrecht im Reich einzurichten, welchem kein Jude •sich entziehen dürfe. Es sollte jeder, der ein christliches Urtheil nachsucht, und ginge es selbst vom Kaiser aus, straffällig sein." Als Anmerkung fügt Herr Hurter hinzu: ״Dieser höchst merkwürdidigen Erscheinung gedenkt Jost in seiner Geschichte der Juden, mit keinem Wort." — Wer dieses liest, muss erstaunt sein über den revolutionären Geist der Rabbiner im 17. Jahrhundert. Und doch sind diese Zumuthungen, die Hr. Hurter den Rabbinern macht, nichts als Erfindungen. Hr. Hurter fand eine Denunciation gegen eine Versammlung der Rabbiner in Frankfurt. Dieses genügte Hrn. Hurter, um die Juden anzuklagen, und eine böswillige Anklage wird als vollendete Thatsache betrachtet. Wir^sind in der Lage, das Do cum ent mitzutli eilen, und geben es in der Beilage vollständig (XXIX). Es stellt fest: L Jüdische Gerichts-

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