Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Worms und des deutschen Städtewesens
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 325 (sequence 5)
- Language
- German
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und des deutschen St'ädtewesens. 25־3 der Gewählte einen ״unbesprochenen“ und unbescholtenen Charakter haben1). Diese Rathsmänner zahlen nach gescheliener Wahl dem Bischof 60 Pfund Heller. Indem wir in der Beilage das Documeut, welches sich als Copie vom Jahre 1591 vorfindet, bringen, wollen wir hier bemerken, dass wohl selten eine jüdische Gemeinde ihre Autonomie in solcher Weise geopfert hat, wie diese. Der Vorstand der Gemeinde war gänzlich unabhängig von derselben, und hatte nicht einmal die Controle der öffentlichen Meinung zu fürchten 2). Das Document schweigt über die sonstigen Rechte der Juden, und ist zu bemerken, dass diese überhaupt erst mit der Zeit sich gestaken und in Paragraphenform erscheinen. Es zeigte sich darin der erfinderische Geist, der stets neue Paragraphen beschränkender Natur hinzuzufügen wusste3). Den Juden wird darin unter anderem zugestanden, nach jüdischem Rechte zu richten. Wir müssen dieses Moment hier näher erläutern. Bekanntlich bestand die jüdische Jurisdiction bis zu Ende des achtzehnten Jahrhunderts und zwar, wie es sich von selbst versteht, nur in Angelegenheiten, die blos Juden betrafen, wovon aber Criminalfälle etc. ausgeschlossen waren. Dieser Zustand war in der Natur der Sache begründet. Der Staat, der die Juden nur deswegen duldete, weil sie eine Einnahmsquelle boten, weshalb auch die die Bedeutung dieser Wörter zu enträthseln. Die Herren Dr. B. Beer und Dr. A. JelJinek meinen, dass Kuliheim gleichbedeutend mit Kuh• hirte und Walch mit Walker, Wäscher sei. Dieses würde auch den talmudischen Anschauungen entsprechen, nach welchen רועי בקר und כובס (?) nicht als Zeugen auftreten können. Drisana ist aber gänzlich ungelöst. J ) Vielleicht steht mit diesem Vertrage die Aufschrift an der Gemeindestube im Zusammenhänge, welche Lewyson, Nafschot Zadikim S. 107, HI. mittheilt, und wurde jene Stube zur Erinnerung an dieses Ereigniss errichtet. 2) Kaiser Joseph II. gab der Gemeinde das Recht, den Vorstand zu wählen. S. Beilage XXV. 3) Das Gesetz bezüglich der Juden in der Republik Venedig hatte ursprünglich 5 Paragraphen, und vor dem Sturze der Republik 1799. Alle behandeln, was den Juden verboten ist. Ein Paragraph gestattet den Juden — ihre Todten zu begraben.