Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 295 (sequence 15)
- Language
- German
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in der Residenzstadt Hannover. 295 halten, demselben zuwieder in ihren Grafschaften, Gerichten, Gebieten, Städten und Dörffern noch sonsten nach nächstkünftigen Pfingsten keinen Juden, der oder die nicht oftermals Hochgedachts Unsers Herrn und Vaters Schutz und Geleits-Brief in Originali auf und fürlegen, den auch in obbestimmter Zeit allhier auf Fürstlicher Canzelley - fürgezeiget und dessen einen schriftlichen glaubwürdigen Schein .haben, länger. dulden noch ihnen einigen Aufenthalt und Unterschleif geben, gönnen und solches durch ander zu beschelin verhengen, sondern vielmehr aus und hinweg weisen. An denen Juden gleichwohl, welche Unsers Herrn Vaters mehr höchermeldtes sonderbaren Schutzbrief und. darin noch länger Frist, die auch in gesetzter Zeit allhier auf der Canzley fürgezeiget haben, eines jeden Schutz und Geleits Zeit über keinesweges vergreiffen, sondern sie dabey, so lange die verschriebenen Jahre nicht verflossen seyn, unbetriibt und unbeschädiget auch gantz unangefochten bleiben lassen, so lieb einem jeden ist, Unsere schwere Straft‘ und ernste Ungnad auch der Peen des Gleidbruchs zu vermeiden. Das meinen Wir allenthalben ernstlich, und haben sich alle und jede Unsere Unterthanen, Angehörige und Verwandten, so wohl als auch die Juden ingemein darnach entlieh zu. richten. Zu Urkund haben Wir dieses Unser Edict mit Uns er n Fürstlichen Canzley Secret wissentlich besiegeln lassen, Geschehn und geben Julius Friedenstadt nach Christi Unsers Herrn, einigen Erlösers und Heilandes Geburt Tausend Fünfhundert Neunzig an der heiligen Dreykönig Tage. (L. 8.) Johan Conrad Varnbiiler. J. V. D. (Abgedruckt in Braunschw. histor. Händel I, 85 und Jung: de jure recipiendi Judaeos. pag. 95.) - Beilage XX. Herzog Heinrich Julius erlässt ein zweites noch strengeres Ausweisungs- Beeret gegen die Juden und zwar ohne alle Ausnahme, am IS. Juli 1591. Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich Julius, postnlirter Bischoff zu Halberstadt und Hertzog. zu Braunschweig und Lünebürgk etc. Geben hiemit neben Entbietung nach Standes Gebühr allen und jeden Unsern und Unser Fürstenthumb Graften, Prälaten, denen von der Ritterschafft, Besclilossten, Haubt- und Ambtleuten, auch Bürgermeister und Commünen in Städten, desgleichen Vögten, Gogrefen und allen Unsern Unterthanen, angehörigen und Verwandten, ingemein, insonderheit aber auch allen und jeden Juden, so. biszhero und noch in allen und jeden Unsern Städten, Gerichten, Flecken und Dörffern Unserer Fürstenthuinb, Graff- und Herrschafften auch Landen, wes Orts das