Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 296 (sequence 16)
- Language
- German
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296 Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover. immer seyn mag, ihren Unterschleiff und Aufenthalt gehabt und noch haben, auch künftiglich daselbst hin öder sonsten in Unsere Fürstenthumb und Lande kommen möchten, hiemit zu wissen: Nachdem Wir aus Weyland uns er 8 gnädigen und vielgeliebten Herrn Vaters Hertzogen Julii zu Braunschweig etc. etzlichen Juden hie bevor mitgetheilten und von ihnen unsern nähern unter dato an der Heiligen Drey König Tage des jüngst verflossenen neuntzigsten Jahrs ausgangenen Edict zu Folge in unser Cantzley übergebenen Original-Schutz Brieffen klährlich befunden, dasz zwar S. G. und L. darein etzlichen Juden son* derliclie Schutz Jahr verschrieben, nichts weiniger aber auch dannoch sich und 8. G. und L. Erben nach derselben und ihres Fürstenthums Gelegenheit die Lose und Uffkündigung unterschiedliche mahl ausdrücklich Vorbehalten: so haben Wir aus allerhand Christlichen und hochbeweglichen Ursachen auf sond erlich es beschehenes inständiges unterthäniges Ansuchen unser getreuen Landschafft mit gutem reifen Rath entschlossen, hinfiirter keine Juden, sie haben Schutz Briefe oder keine vorgelegt, in unsern Fürstenthumben oder Landen länger dann bisz auf bevorstehenden Michaelis dis68 lauffenden Ein und Nenntzigsten Jahrs zu dulden oder in Schutz und Schirm zu haben und zu behalten, inmassen Wir dann auch ihnen sambt und sonders unsern Schutz und Schirm auff bemeldete Zeit hiemit öffentlich 108z- und abkündigen und einem jeden, so jetzo noch in unsern Fürstenthumb en und Landen sich haüszlich aufenthalten oder sonsten dadurch an- und ab ziehen, ernstlich befehlen thun, dasz er oder sie nach nechst künftigen Michaelis ihnen bestimbten Abzugs Zeit sich in unserm Fürstenthumb, Graffschafften und Landen an keinem Ort, es sey auch, wo es wolle, länger nicht sehen noch finden lassen, sondern sich Unserer Lande gäntzlich aussern und enthalten, darein und durch auch nicht, sondern wann ihr Weg dieses Endes herfällt, unser Lande und Gebiete umziehen, mit dieser ausdrücklichen ernsten und endlichen Verwarnung, wo einer oder mehr Juden nach obgesetzten nechsfckommenden Michaelis sich in Unsern Fürstenthumben, Grafischafften und Landen weiter sehen und betreten lassen, dasz der oder dieselben nicht allein in Unsern Landen länger nicht geduldet und gelitten werden, sondern auch ihr Leib, Haab und Güter aus unserm Schutz, Schirm und Sicherheit und einem jeden sie anzugreiffen und zu beleidigen erlaubet sein soll; Wir befehlen auch darauf hie mit allen und jeden unser und unser Fürstenthumben Graffen, Prälaten, denen von der Ritterschafft, Beschlossten, Haubt- und Ambtleuten, Bürgermeister und Rathen in allen und jeden unsern Stedten, Schultheisen, Vögten, Gogreffen und andern Gerichtshaltern, auch allen und jeden unsern Unterthanen, Angehörigen und Verwand-