Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 294 (sequence 14)
- Language
- German
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.294 Geschichte der Jaden Schirm zii haben und zu behalten; es wäre dann, dasz einer oder mehr Juden Hochgedachtes Unsers Herrn Vaters Schriftliehen und von 8. G. und L. mit eigen Händen unterschriebenen und Fürstlichen Secret besiegelten Schutzbrief und damit noch länger Zeit und Jahre zu belegen hätten, dem und denselben sollen seine von Hochgedachtem Unserm Herrn Vätern verschriebene Schutz-Jahre •von Uns Fürstlich und also 8. G. und L. Fürstliche Briefe, Hand und Siegel, wie.billig, bey gebührliehen Wird'en und Kräften erhalten werden. Und Wir befehlen hiemit allen und jeden Juden, so noch ietzo in Unsern Fürstenthumben und Landen sich haüszlich auf halten, auch sonsten dadurch an - und ab ziehen und Unsers Herrn und Vaters mehr hochgedacht sonderliche und Special-Geleite und Schutzbriefe nicht haben, dasz die nach den nächstkommenden Pfingsten ihnen bestimmter Abzugs Zeit sich in Unsern Fürstenthumben, Grafschäften und Landen an keinen .Ort, es sey auch wo es wolle, länger sehen noch finden lassen,- sondern sich Unserer Lande gänzlichen aüssern und enthalten, darin und durch auch nicht-, sondern wann ihr Weg. dieser ends herfället, unser •Lande und Gebiet umziehen; die andere Juden aber, welche vielhochermeltes Unsers Herrn und Vaters sonderbare Schutz . und Geleitsbriefe, darin auch länger Frist und Jahre zu belegen haben, dieselben sollen ihre erlangte und inhabende Schutzbriefe zum längsten zwischen dies und Annunciationis Mariae nächstkünftig in Original anhero bringen und auf Unser Fürstliche Canzley fürzeigen und nach Befindung fern er 8 Bescheids erwarten, mit dieser ausdrücklichen ernsten und entliehen’Verwarnung, wo einer oder mehr Juden, so Unsers Herrn und Vaters Schutzbrief nicht, oder auch darin länger Schutz als bis auf Pfingsten nehest nicht verschrieben haben, nach ob gesetztem nächstkominenden Pfingsten •sich in Unsern Fürstenthumben, Grafschaften und Landen weiter sehen und betreten lassen, wie auch die Juden, welche oft hochgedachtes Unsers Herrn und Vaters Schutz und Geleits-Briefe wohl haben und doch in obgesezter Zeit auf Unsre Canzelley nicht fürbringen, dasz der und. dieselben nicht ■allein in Unsern Landen länger nicht geduldet und gelitten werden, sondern auch ihre Leibe, Haab und Güter aus Unserm Schutz, Schirm und Sicherheit sein sollen. Wir befehlen auch darauf hiemit allen und ieden Unserer Fürstenthumben Grafen, Prälaten, denen von der Ritterschaft, Bescblossten, Haupt- und Ammtleuten, Bürgermeistern und Rätheu in allen und jeden Unsern Städten,־ Schuldheissen, Voigten und Gograveh und andern Gerichtshaltern, auch, allen und jeden Unsern Unterthaneu, Angehörigen. und Verwandten und wer sonst um Unserntwillen billig thun und lassen soll, dasz. sie sampt und sonderlich über diesem Unserm Fürstlichen Edict und Mandat steif und fest