Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 290 (sequence 10)
- Language
- German
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290 Geschichte der Juden Mandat genau zu beobachten,, und keinem Juden, auf welche Weise sie sich mit demselben auch eingelassen haben mögen, länger als bis Michaeli zu dulden, sondern, wo sie später einen solchen fänden, ihn auszuweisen oder sonst diesem Mandate entsprechend mit ihm zu verfahren. Sollte Jemand mit Juden in Contrac'ten oder sonstigen Beziehungen stehen, so möge er dies bei Zeiten in Acht nehmen und seine Massregeln darnach treffen. (Fortsetzung folgt.) . Beilage XVII• Der ]Rath zu Hannover ertheilt dem Juden Levi daselbst Geleite und Schutz auf Lebenszeit, am 4. November 1580. Wir der Rhat'der Stadt Hannover Thun kirnt vnä bekennen liieinit crafft dieses briefs vor vns vnd vnsire nachkomen gegen allermeimiglicli offenbar, Nachdem vnd Alsz Leui Jude Michelis Shone vnsz vermeldet vnd angezeiget. da8z ehr dieser orter 8aeben, daran vnsirm gnedigen Fürsten vnd hern vnd 8, F. Durch! Furstentliumb nicht wenig gelegen, Zuverrichten hette, vnd darauff bei vnsz mit vleisz angesucht vnd gebethen, Wir Jhne nicht allein in vnsirn schütz nehmen vnd mit sicherem geleide versehn vnd besorgen, besonders auch Ihme Zusambt seiner Hausfraw vnd Tochter Dasz midtwonendt in Vnsir Statt gegen gepurliche erstattung concediren vnd vergönnen wollen, Das Wir vnsz Demnach mit einhalligen rathe, Consens, volhurd1) vnd, beliebung vnsir Stadt Midtgeschwornen mit gedachtem־ Leui Juden des geleide8 vnd midtwonendtsz in vnsir Stadt auch des Jhärliches Schoszes halber vergliechen vnnd vertragen haben Nachfolgender gestalt vnd also, Das wir Ihne, seine Hausfraw vnd Tochter die Z^itt Ihres 16hent8 [Idoch wanner sich die Tochter hefraihen2) wirt, Dasz alsdan Ihr Eheman sich desz midtwonendtsz halber mit vnsz oder vnsirn nachkomen Zuuor Zuuergleichen vnd willen Zumachen verpflichtet sein soll] In vnsir Stadt aller ohnuerweislicheii gebühr vor vrirechter gewaltt (doch dasz sie vor vnsz gepurlich Recht geben vnd nehmen, auch wider vnsirn Christlichen glauben, vnsir Stadtkundigung vnd Recht öffentlich Zu ergernisse keine vrsache geben, Sonder nach Irer Jüdischen Ehe3), in der Stille vnd schuldigen gehorsam gegen vnsz vnd menniglich sich der gebühr erzeigen vnd verhalten sollen) gleich vnsirn Burgern, zusampt Ihrem gesinde verthedigen, schützen, behandthaben vnd In Iren befugten Sachen zu Rechte befurdern, ף Zustimmung 2). verlieirathen. 3) Gesetz.