Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 291 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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in der Residenzstadt Hannover. 29 J vnd Ihnen eine wonung Ir er gelegenheit za heuren1) vnd hei vnsz Zu wohnen vergönnen wollen. Dargegen hatt sich gerneiter Leui Jude krefftiglich obligirt vnd verpflichtet, dasz eher nicht allein seine Zuspruche vnd furderung, So ehr wegen seines. Vatters nidergerissenen haus es vff der-.Neunstadt wider vnsz Ehinals gehabt oder Zuhaben vermeinet, gentzlich schwinden vnd fallen laszen, vnd sich deren durchaus begeben, Sonder vnsz auch dasz rhaum vnd platz, darauf! dasz haus gestanden mit aller seiner Zubehorung, wie sein Vatter das selbig ersessen, Erblich vnd eigenthum blich ohne, einige, vnsire vnkosten vnd beschwerung vff seine eigen kosten Zum aller furderlichsten frei lieffern, verschaffen vnd geruhiglieh vnd ohne iemandes Verhinderung Erblich Zubesitzen vnd deszen, vnsir gelegenheit nach, Zugebrauchen vnd Zugenieszen wirgklich tradiren vnd einandworten2), vnd dan auch vnsz Ein hundert guthe volwichtige Reinische goldtgulden alsbaldt gegen vberreichung dieser Verschreibung vnuerzuglich entrichten, Im־־ gleichen auch vnsirn verordenten Schoszhern Zwantzig guthe volwichtige Reinische Goldtgulden von nu an Alle Jhar, weil ehr oder seine midtgedachten sich alhie enthalten, Zu geburlieher Schosselzeidt als nemblich Zehen goldtgulden vff Luciae vnd Zehen goldtgulden in der Wochen vor pfingsten erleggen vnd betzalen auch wacht vnd Meinewergk*) gleich andern bargern verrichten vnd dasz gepurende Wachtgeldt den verordenten Wachehern reichen vnd geben wollen, Inmassen ehr sich auch krefftiglich verpflichtet,׳ dasz ehr keine Sachen mit sich herein bringen wolle, dar von vnsz gemeiner Stadt oder nimandts vnsir burger beschwerung oder schade entstehen vnd Zuwachsen muclite, Dho aber vber alle Zuuersicht, Wir oder iemandt vnsir burger, 8 ein eth 3 Iben in einigen schaden oder nacht eil. gesetzet werden, Alsz wolle ehr vnd seine midtgedachte solichen schaden vierfacht Zuerstatten obligirt vnd verbunden sein. Vber dasz hatt sich gemelter Leui Jude vor sich und seine rnitgedachte weitter vorpflichtet, dasz sie von vnsirn bürgern vnd einwohnerrn vff' die Summa gülden, so sie Ihnen vff pfände oder sonsten liehen und vorstrecken werden, keinen vnleiderlichen jüdischen, Sondern leiderlichen Zimbliehen vnd geringen Wueher, alsz nemblich von einem!glichen. Thaler wöchentlich einen liannouerschen Witten vnd mehr nicht für dem vnd nehmen vnd sich gegen menniglieh dermassen erzeigen wollen, dasz man sich Irer Im geringsten fueglich nicht solle Zu beclagen haben. Alle vnd Jede puncta dieses brieffs Bereden vnd loben wir, obgedaehter Rhatt vor vnsz vnd vnsire nachkomen, so viel dies vnsz belangt, in guthen, trewen vnd glauben, Vnd Ich Leui Jude ף miethen. 2j überantworten. 3) Gemeinde werk.