Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 289 (sequence 9)
- Language
- German
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in der Residenzstadt Hannover. 289 und ihn auch rechtzeitig proäucirt hätten, sollte sich Nieinand vergreifen, sondern sie, so lange die verschriebenen Jahre noch nicht abgelaufen wären, unbelästigt und unangefochten lassen, so lieb einem Jeden sei, eine schwere Strafe und die ernste fürstliche Ungnade, wie auch die Ahndung des Gleitbruchs zu vermeiden. Die Erfolge dieses Edicts scheinen indess bei dem fürstlichen Bischöfe die Scrupel, die er gegen den Aufenthalt der Juden in seinem Lande hatte, nicht beschwich* tigt zu haben und mochte die Zahl der Juden, welche im Besitze von Schutzbriefen seines Vaters waren, in Folge deren ihnen noch längere Zeit in seinem Lande zu wobneu gestattet war, ihm wohl zu bedeutend gewesen sein, so dass er am 15. Juli 1591 ein zweites noch strengeres Ausweisungsdecret gegen sämmtliche Juden erliess1). In diesem erklärt er, dass, nachdem er aus den in seiner Canzlei producirten, von seinem Vater ausgestellten Schutzbriefen klar erkannt habe, dass letzterer sich und seinen Erben die Aufkündigung des Judenschutzes ausdrücklich Vorbehalten habe, er sich nunmehr aus allerhand Christliehen und hochbeweglichen Ursachen auf inständiges Ansuchen seiner getreuen Landschaft nach reiflicher Erwägung entschlossen habe, ferner gar keine Juden, sie mögen Schutzbriefe vorgelegt haben oder nicht, in seinem Lande länger als bis zum bevorstehenden Michaelis zu dulden. Er kündige ihnen hiermit sammt und sonders bis zur angegebenen Zeit seinen Schutz auf, nach welcher sich kein Jude mehr in seinem Fürstenthume betreten lassen und durch dasselbe auch nicht reisen dürfe. Einem jeden zuwider Handelnden sollte der Schutz in Beziehung auf Person, Habe und Güter entzogen und einem Jeden erlaubt sein, ihn anzugreifen und zu beleidigen. Alle seine Obrigkeiten und Unterthanen hätten dieses 1) Siehe Beilage XX. Das Originaldecret ist vorn 15. Juli und nicht vom 28. Juni, datirt, wie von Lunig, Jung., Hempel (Ver׳- zeichniss der Urkunden der Historie von Xiedersachsen IV, 182) und hiernach von mir im Jahrbuche a. a. 0. angegeben ist. Auch ist bei Hempel der Abdruck aus Lunig durch einen Druckfehler unrichtig citirt und muss 312 statt 32 gelesen werden.