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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 8 · p. Seite 288

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 8
Article
Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover
Date
1861-01-01
Page
Seite 288 (sequence 8)
Language
German
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288 Geschichte der Juden und: des Herzogs Erich sich in seinen beiden ■Fürstentbümern niedergelassen, deren fürstlichen Schutz erhalten hätten und noch gegenwärtig in seinen Landen sich aufhielten, länger als bis zu den nächsten Pfingsten zu dulden, ausser wenn etwa der eine oder andere im Besitze eines schriftlichen, von seinem Vater eigenhändig unterschriebenen und mit fürstlichem Siegel versehenen Schutzbriefes wäre, dann sollten ihm die verschriebenen Schutzjahre gehalten werden. Er befehle daher sämmtlichen, noch gegenwärtig in seinen Fürstenthümern ansässigen oder in denselben hin- und herziehenden Juden, welche dergleichen Special-, Geleit- und Schutzbriefe nicht hätten, sich nach den nächsten Pfingsten an keinem Orte seines Landes sehen oder finden zu lassen, sondern sich desselben gänzlich zu enthalten und falls einen solchen Juden sein Weg nach dieser Gegend führe, sein Gebiet zu umziehen. Diejenigen Juden aber, welche im Besitze von Schutz- und Geleitbriefen wären, die sein Vater ausgestellt hätte und in seinem Lande noch längere Zeit zu wohnen hätten, sollten diese Schutzbriefe bis längstens zu Anuntiationis Mariae (25. März) im Originale auf seiner fürstliehen Canzlei vorzeigen und nach Befinden seinen Bescheid erwarten. Zugleich erklärte er ausdrücklich, dass, wenn Juden, die von seinem Vater gar keine oder nur bis zu den nächsten Pfingsten gültige Schutzbriefe hätten, nach diesem Termine in seinem Lande betroffen würden, oder wenn Juden, die zwar auf länger gültige Schutzbriefe haben, dieselben aber innerhalb der angegebenen Frist nicht vorzeigen, sie nicht allein nicht länger im Lande geduldet werden, sondern auch in Rücksicht auf Leib, Habe und Güter seines fürstlichen Schutzes verlustig sein sollen. Er machte es alsdann allen Obrigkeiten in seinen Fürstenthümern zur strengsten Pflicht, dieses Edict und Mandat pünktlich zu befolgen und nach Pfingsten keinen Juden, der nicht im Besitze eines von seinem Vater ausgestellten Schutzbriefes und einer Legitimation, dass er denselben auf fürstlicher Canzlei vorgezeigt hätte, wäre, mehr im Lande zu dulden. An jenen Juden jedoch, welche einen solchen Schutzbrief auf längere Zeit noch besässen

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