Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 284 (sequence 4)
- Language
- German
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284 Geschichte der Juden er nach Umständen die Strafe des Gleitbruchs und die schwere Ungnade des Fürsten zu gewärtigen haben. Trotz des vom Herzoge Erich im Jahre 1574 an den Bürgermeister und Rath ׳zu Hannover erlassenen Befehls, der gesammten Judenschaft daselbst ungesäumt das Geleite aufzukündigen, nahm derselbe, wie bereits oben1) angedeutet worden ist, im Jahre 1580 eine Judenfamilie, nämlich einen gewissen Levi nebst Frau und Tochter, aufs Neue in seinen Schutz. Interessant ist hierbei noch insbesondere die Wahrnehmung, dass selbst' für einen Erich IX. der Judenhass seine Schranken hatte und dass er ihn zu unterdrücken. verstand, wenn ihm dies zu sei- Dem eigenen Vortheile gereichte. Dass dieser Herzog es nicht verschmähete, zuweilen Juden in seinen Geschäften zu verwenden, haben wir bereits oben erfahren, als nämlieh der Jude Phibes im Jahre 1563 in des Fürsten Angelegenheit von dem Statthalter und den Rathen zwischen Deister und Leine nach Hannover geschickt werden sollte; dasselbe war auch bei dem eben genannten Levi der Fall. In dem ihm von dem Ratlie ertheilten Schutzbriefe2) erklärt dieser nämlich: Nachdem der Jude Levi, Sohn des Michaelis, uns gemeldet und angezeigt, dass er an diesem Orte Sachen zu verrichten hätte, an denen unserm gnädigen Fürsten und dem Fürstenthume nicht wenig gelegen sei, so haben wir uns mit ihm auf sein Ansuchen, ihn in unsern Schutz zu nehmen, mit einem sichern Geleite zu versehen und ihm namentlich sammt seiner Frau und Tochter das Wohnen in unserer Stadt gegen eine gebührliche Abgabe zu gestatten, in Übereinstimmung mit den Mitgeschwornen der Stadt wegen des Geleites und Wohnens in unserer Stadt wie auch wegen des jährlichen Schosses mit ihm dergestalt verglichen, dass wir ihn, seine Frau und Tochter nebst ihrem Gesinde die Zeit ihres Lebens hindurch vor aller Gewalt gleich unsern Bürgern schützen und in ihren Geschäften, zu denen sie befugt sind, fördern, ihnen eine Wohnung vermiethen und bei A) Vergl. auch das gedachte Jahrbuch 1, S. 192. 2) Siehe Beilage XVII.