Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 283 (sequence 3)
- Language
- German
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in der Residenzstadt Hannover. 283 Bergbau durch Gottes Segen gewonnen würde und es gegen Entrichtung des gebührlichen Wagegeldes und Zolles nach andern Oertern hinzuführen: und zu verkaufen, und im Allgemeinen sollten sie sich friedfertig und gleitlieh verhalten. Wofern auch einige Juden die Absicht haben sollten, sich in des Herzogs Landen zu besetzen und sich deswegen bei ihm melden würden, will er sich nach Befinden über fernere Bedingungen in Gnaden ge־־ gen sie erklären. Aus den angegebenen Beweggründen und unter־ den angeführten Bedingungen wolle er alle Juden, die sich bei ihm melden und einzeichnen lassen werden, in seinen Schutz und Schirm nehmen und ihnen ein sicheres Geleite gewähren, womit der frühere Bann gegen sie aufgehoben sein soll. Er behalte sich aber ausdrücklich vor, dass, falls ihm oder seinen Erben nicht länger gelegen sein würde, den erwähnten Juden und ihren Verwandten den für stliehen Schutz und Schirm zu halten oder den Durchzug, Handel und Wandel in seinem Lande zu vergönnen, dies ganz n ach. Gefallen sollte geschehen können, was er ihnen dann in geziemen der Frist, je nachdem sie es verwirkt oder sich wohl verhalten hätten, zuvor aufsagen oder schreiben lassen wolle. Er befehle nunmehr auch allen seinen Obrigkeiten und Unterthanen, die genannten Juden, so lange sein Schutz ihnen nicht aufgekündigt würde und sie sich gleitlich verhielten, allenthalben in seinem Fürstenthume reisen und handeln zu lassen, ihnen gegen Entrichtung des Gleit- und Zollgeldes jederzeit Zeichen zu verabreichen und sich an keinem Juden, weder mit Worten noch thätlich zu vergreifen, sondern vielmehr ihrem rechtmässigen. Handel überall Be förderung angedeihen zu lassen, sie weder zu belästigen noch zu verhöhnen und dass dies von Anderen geschehe, weder heimlich noch öffentlich zu gestatten, sondern vielmehr sie zu vertheidigen und zu beschützen. Jeder dawider Handelnde sollte eine Strafe von fünf Heinrichstädtisclier Mark unnachlässig zu zahlen haben, so oft er sich gegen die Juden verginge und ausserdem noch sollte 23"