Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 285 (sequence 5)
- Language
- German
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in der Residenzstadt Hannover. 285 uns za wohnen vergönnen wollen. Sollte sich jedoch die Tochter verheirathen wollen, so sollte ihr Ehemann sich zuvor mit dem Rathe oder dessen Nachfolgern des Mitwohnens wegen zu vergleichen verpflichtet sein. Auch sollten sie sämmtlich vor letzterem gebührlich Recht zu gehen und zu nehmen gehalten sein, keine Ursache zu öffentlichem Aergerniss in Betreff des christlichen Glaubens, der Stadtkündigung und des Stadtrechts geben, sondem sich nach ihrem jüdischen Gesetze still und in schuldigem Gehorsam gegen den Rath und gegen einen Jeden nach Gebühr verhalten. Dagegen hätte sich Levi verpflichtet, sich nicht allein seiner Forderung, die er wegen des niedergerissenen Hauses auf der Neustadt, welches seinem Vater gehört hatte, gegen den.Rath ehemals gehabt oder zu haben vermeinte, gänzlich zu begeben, sondem diesem auch den Raum und Platz, auf welchem jenes Haus gestanden, mit allem Zubehör, wie sein Vater es besessen, als Erbe und Eigenthum ohne alle Unkosten für den Rath, sondern vielmehr auf seine eigenen Kosten zum allerförderlichsten frei zu liefern, so dass derselbe ihn ohne Jemandes Einsprache besitzen und nach seinem Ermessen soll gebrauchen können. Ausserdem hätte Levi dem Rathe sofort gegen Ueberreichung dieser Verschreibung hundert und dem verordneten Schossherrn dafür, dass er oder seine gedachten Familienglieder sich hier aufhalten, zwanzig vollwichtige rheinische Goldgulden jährlich zur Schosszeit, nämlich zehn Goldgulden zu Laurentiae (d. i. am 10. August) und zehn desgleichen in der Woche vor Pfingsten zu entrichten und gleich andern Bürgern die Wacht und das Gemeindewerk zu tibernehmen und das gebührende Wachtgeld dem verordneten Wachherrn zu überreichen. Zugleich verpflichtet er sich, keine Sachen in die Stadt zu bringen, durch welche dieser oder irgend einem Bürger Schaden erwachsen könnte, und mache er sich, falls die Stadt oder ein Bürger durch ihn oder seine Angehörigen irgend einen Schaden erlitte, diesen vierfach zu erstatten anheischig. Ferner habe sich Levi für sich und die Seinen verpflichtet, von den Bürgern und Einwohnern, denen sie gegen Pfänder oder sonst