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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 8 · p. Seite 282

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 8
Article
Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover
Date
1861-01-01
Page
Seite 282 (sequence 2)
Language
German
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282 , Geschichte der־ Junen. weiblichen Geschlechts haben, an welchen 0erlern sie vorher gewohnt und noch wohnen und wo sie ihre Nahrung und ehrliche Hantierung bisher gehabt und über die- 868 Alles, wenn es nöthig schiene, hinlängliche Beweise beibringen. Alle Juden aber, die in seinem Fürstenthume nicht ansässig wären und durch dasselbe nur reisen und darin Geschäfte machen wollten, müssten von ihren Häuptern und Gütern an allen Oertern, wo Zölle eingefordert werden, den Judenzoll getreulich und ohne Betrug entrichten, wofern sie nicht die Strafe treffen soll, mit weleher von Rechts oder Gewohnheits wegen jede Zollveruntreuung geahndet wird und hätten sie an einem jeden Orte gegen das erlegte Zollgeld ein Zeichen anzunehmen, das besonders hierzu geschlagen und ihnen ohne Weigerung gegeben werden solle. Auch sollten die Juden weder den christlichen Glauben angreifen noch sich eine unchristliche Gotteslästerung gelüsten lassen, noch von ihrem jüdischen Glauben und Wahn (!) den christlichen Unterthanen weder heimlich noch öffentlich, in angetrunheuern oder nüchternem Zustande etwas beibringen, noch sich in eine Disputation mit ihnen einlassen, noch auch wider die Kirchenordnung zum Aergernisse der andern Unterthanen etwas unternehmen, sondern sich• dessen gänzlich enthalten. Desgleichen sollten sie sich jedes verbotenen, wucherischen Contractes und Handels, durch welchen die Unterthanen an den Bettelstab gebracht würden, entäussern und vielmehr durch Einführung allerhand nützlicher und nöthiger Waaren eine Wohlfeilheit zu bewirken suchen, die jenen förderlich wäre, zu welchem Zwecke ihnen in dem Fürstenthume rechtlichen Handel zu treiben und sich in Contracte, welche allgemeinen,Nutzen stiften, einzulassen, frei stehen solle. Was sie an Bferden, Vieh und anderen Waaren zum feilen Kaufe, in sofern sie noch nicht versagt.oder verkauft wären, durch das Land führten, sollten sie zu des Fürsten Behuf vor allen Anderen den Amtleuten anbieten und auf Begehren ihnen ohne alle Uebersetzung überlassen, wie ihnen dann auch erlaubt sein solle, mit den Amtleuten und Bergwerks-Verwaltern um Alles zu handeln, was durch den

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