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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 7 · p. Seite 257

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 7
Article
Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover
Date
1861-01-01
Page
Seite 257 (sequence 17)
Language
German
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in der Residenzstadt Hannover. * ־257 mit Gnaden wissen zu erklähren. Aus oberzählten Bewegnüssen und auf angeregte Condition haben Wir alle und jede Juden und Jüdin, jung und alt, die sich, wie gern eit, bey Uns angeben und einzeichnen lassen werden, in Unsern sondern Vorspruch, Schutz und Schirm genommen und ein Christlich frey, sicher unbefahrt Gleid gegeben und den vorigen Bann Über sie in Unsern Fürstenthumb mit guter Vorbetrachtung und reißen Rath ufgehoben, caszirt und abgethan, also dasz die Juden und Jüdinnen, wie oben gemelt, in Unserm Fürstenthumb pasziren, handeln, wandeln, werben, contrahiren, kauffen und verkauften mügen, alles wie vorgesetzet, und thuen solches wissentlich in Kraft und Macht dieses Uns er 8 offenen Briefes für Uns und alle diejenigen, deren Wir ungefährlich mügend und mächtig seyn und die umb unserntwillen bblich thun und lassen sollen. Wir behalten Uns aber auch hiemit austrücklich bevor, wann Uns oder Unsern Erben, Landen und Leuten nicht länger gelegen seyn würde, den gemelten Juden und ihren Mitverwandten dies Unser Fürstlich Gleid, Schutz und Schirm ferner zu halten oder den Durchzug Handel und Wandel in Unserm Fürstenthumb und Landen zu gönnen, welches dann jederzeit zu Unserm Ge fallen stehen soll, dasz Wir ihnen solches in gebürlicher Frist darnach sie es verwircket oder sich wohlgehalten haben, zuvor aufsagen oder schreiben lassen wollen. Befehlen darauf allen und jeden obgedachten Unsern Verwandten und Angehörigen, wie die Nahmen haben mögen und umb Unsernt willen billich thun und lassen sollen hiemit in Gnaden und wollen, dasz ein jeder Unser und Unsers Fürstenthumbs Prälaten, Grafen, Herrn, denen von der Ritterschaft, beschlossten, Land und Grentz Fiscalen und Visitatoren, Haubt- Ober- und Ambtmann, Landsassen, Berg- Verwalter, Bürgermeister, Räthe und Communen in Städten, auch alle andere Gemeine Unterthanen, angehörige und Verwanten und sonst männiglich, niemands ausgenommen, die obermelten Juden, so lange dieser Unser Schutz- Schirm- und Gleids-Brief ihnen nicht aufgekündigt wifdet, sie sich auch gleidlich und gleich andem sonst vergleitete Juden an andern Oertern verhalten, all enthalben in Unserm Fürstenthumb und Landen, auch derselbigen Schlössern, Ämtern, Gerichten, Städten, Flecken und Dörfern frey, sicher ungehindert und un befahret diesem Unsern Gleid8brief gern äs durchpasziren, handeln und wandeln lassen, auch ihnen gegen Entrichtung des Gleid und Zollgeldes jederzeit Zeichen mittheilen und sich an keinem Juden und Jüdinnen darüber weder mit Worten noch mit Wercken vergreiffen, sondern vielmehr in allen ihren billigen rechtmäszigen hendlen alle gute Befürde־ rung und Willen erzeigen und beweisen; sie auch dawider keinesweges vergewaltigen, belästigen, betrüben oder beschwehren noch sonsten höhnen, belachen, naclipfeiffen oder spotten, noch solches durch andere zu beschehen weder heimlich noch öffent- Frankel, Monatsschrift. X. •7. 21

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