Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 255 (sequence 15)
- Language
- German
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in der Residenzstadt Hannover. '255 des änlangen und Interceszion auf gewisse Masz und Condition nicht allein den Pasz in Unserm Fürstenthumb zu eröfnen, sondem auch auf ihrer etlichen ferner Ansuchen und vergehende Vergleichung und Unserm sonderlichen und austrücklichen Konsens und Verwilligung an Uns und Unsern Unterthanen gelegenen Ohr-, tern, doch auf Unser Anweisung, sich •als eine ansehnliche Anzahl fürnehmer Juden häuszlicli nieder zu* lassen und besetzen zu gestatten: in mehrer Betrachtung, dasz Wir dennoch befinden, dasz über und wieder Hochermeltes Unsers freundlichen liehen Herrn und Vaters Anordnung Unsere Unterthanen mit den Juden in der Nachharsch afft gesessen, allerhand Gewerbe und Umschläge treiben, auch andere Contracte haben und solches mit Schmählerung Unserer Zollen, Accise und andere Zugänge, derer al.lwegen Wir den Juden, die durch Unser Fürstenthumb zu. pasziren auch darin ihre ehrliche zugelassene, ehrbare und uriverbottene Handthierung zu treiben gern einet, hiemit den Pagz eröfnen und wie oben gemeldt, ehrliche, aufrichtige unverböttene, unvervortheilige Gewerbe mit Unsern Beambten, Befelchhabern und Unterthanen zu kauffen und za verkauffen, zu haudein und wandeln, wie solches die Gelegenheit gehen und erheischen wird, zu treiben hiemit und in Kraft dieses Unsers Placats und ofnen Verkündigung, nachgeben und zulassen; Doch derogestalt, dasz ein jeder der dessen gern einet, sich allemahl bei Uns angebe mit seinen Nahmen und Zunahmen, auch daneben wieviel er an-Kindern und Gesinde, Männliches und Weibliches Geschlechte habe, mit ihren Nahmen und Alter, auch welcher Ohrt er und in was Städten sie zu vor und jetzo gewöhnet und noch wohnen und was enden sie ihre Nahrung und ehrliche Handthierung bishero gehabt haben, ins ehr eiben lasse, darvon genügsamen« beständigen Bericht thun, und da von nöthen, dessen auch Schein und Beweisz färb ringe: Und• dann dasz ein jeder Jude und Jüdin, so unter Uns häuszlieh nicht gesessen, im deme der oder die Unsers Fürstenthums mit durchziehen, kauffen, verkauffen, Handel und Wandel gedencken zu gebrauchen, von ihren Haübtern und Gütern an allen 0extern und Enden, da'Wir oder Unsere Beschlosten oder auch Städte und Andere, so Unsertwegen oder sonst. Zollen zu fordern bemächtiget, den Juäen-Zoll getreulich ohne alle falsch und Betrug bey gebührlieher Straf, so darauf von Rechtens oder Gewohnheitwegen auf die, so den Zoll veruntreuen, vertreiben oder verfahren, verordnet, entrichten und gehen, und an einem jeden Ohrte ein Zeichen, so sonderlich dazu geschlagen werden soll, gegen angeregt Zollgeld nehmen.und ihnen ungeweigert gegeben werden soll. Und dann dasz sie die Juden und Jüdinnen, was Nahmens sie seyn, unsern Christlichen Glauben nicht anfechten oder sich sonsten einiger unchristlicher Gotteslästerung gelüsten lassen, noch von ihrem Juden Glauben und Wahri Unsern Unterthanen