Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 246 (sequence 6)
- Language
- German
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246 Geschichte der Juden und bedenkend, dass durch einen blossen Pass weder Land noch Leuten ein Nachtheil zugefügt werde, das Yerbot wiederum aufheben, damit die Juden in ihren zulassigen Geschäften und Unternehmungen ferner nicht gehindert würden. Wie bereits' oben bemerkt worden ist, war das von dem Herzoge Erich II. im Jahre 1553 gegen die Juden erlassene Verbannungsdecret nur auf diejenigen Juden von Einfluss, welche unmittelbar unter seinem Schutze standen. Dagegen durften die. Bekenner des mosaischen Glaubens, welche den Schutz solcher Städte genossen, die von Alters her Juden in ihren Schutz nehmen zu dürfen berechtigt waren und zu denen ja auch Hannover nach dem von den Herzogen Wenzlaus und Albert dieser Stadt im Jahre 1375 ertheilten Privilegium1 2) gehörte, nach wie vor im Lande verbleiben und in demselben ihre Geschäfte treiben. Dies war aber dem fanatischen und in seinem Judenhasse unersättlichen Erich zuwider, und er erliess daher am 28. November 1574 an den Bürgermeister und Rath zu Hannover den Befehl, der gesammten Judenschaft daselbst ungesäumt das Geleite und den Schutz aufzusagen 3). Es sei ihm geklagt worden, sagt er in demselben, dass die Juden seine christlichen Unterthanen hin und wieder betrügen,, sie mit ihrem gräulichen Wucher fast ausmergeln und in’s Verderben stürzen, mit Dieben und Räubern unter einer Decke stecken und dadurch Viele verleiten, böse Buben zu werden, da diese an ihnen geheime Abnehmer wissen, abgesehen von andern Finanz- und Bubenstücken, bei denen sie vielmals ertappt worden seien, wie von der Thatsache, dass sie durch eigenthümliehe Kunststücke die Kinder und das Gesinde der armen Leute zur Dieberei anreizen. Deshalb sei er schuldig und entschlossen, hinfüro keine Juden mehr, vom Höchsten bis zum Niedrigsten, .in seinen Landen und Ftirstenthümern zu dulden, und wolle, daher auch dem Burgermeister und Rathe ernstlich befohlen haben, der gesammten 1) Siehe das erwähnte Jahrbuch S. 177. 2) Siehe Beilage XV.