Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Ein Artikel der Breslauer Zeitung [Nachricht]
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 198 (sequence 3)
- Language
- German
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198 Notizen. mächtigen u. s. w.“.(vgi. Schebuot 35. Maimonides de Juramentis 11, ,§§'■'■9. 10). Es ergibt sich aus dem Bisherigen von selbst, dass die Ansicht, wenn der Schwörende ein Jude ist, er nach der bei den jüdischen Gerichten üblichen Praxis den Eid zu leisten habe, auf falscher Aulfassung beruht. Die dieser Praxis zu Grunde liegende Scheu vor den Folgen des Meineides und der Versündigung des Allgemeinen wird von der heutigen Gesetzgebung nicht getheilt, sonst inüsste die Admonition und was sich an sie knüpft, auch für die Bekenner anderer Confessionen normirt sein. Und dass, weil der Schwörende ein Jude, der Picht er sich an das halten müsse, was das jüdische Recht dein jüdisehen Richter vorschreibt, widerspricht jeder vernünftigen Ansicht. Und welche (Konsequenzen würden sich aus einer solchen Auffassung ergeben! Das jüdische Recht, weil sich auf der Theologie auf bauend, verbietet dem Richter, Den zur Eidesleistimg zuzulassen, der das ceremonielle Gesetz nicht befolgt. Da müsste denn der christliche Richter den Juden, dem nachgewiesen wird, er habe manches Ceremonialgesetz übertreten, unfähig zur Eidesleistung erklären; müsste ferner der Staat hinsichtlich der Juden dem jüdischen Ceremonialcodex eine wesentliche Stelle in der Gerichtsordnung anweisen. Wird aber hier von der allein richtigen Ansicht ausgegangen, dass der Staat, von dem Speciellen der verschiedenen Bekenntnisse absehend, den Eid nach dem, was allen Bekenntnissen heilig, Gestalt und Form gibt, wie kann das, was das jüdische Recht dem jüdischen Richter vorschreibt, bei der Eidesleistung der Juden herangezogen werden? — Und doch bildet diese irrige, schon durch ihren innern Widerspruch sich selbst richtende Auffassung die Grundlage für die Eidesleistung der Juden, wie sie die preuss. Allg. Gerichtsordn. Thl. I. Tit. 10. §§ 310—351 normirt, und wie sie noch heute gerade nicht eine Zierde der preussisehen Gesetzgebung bildet. Und fragt man, wie konnte sowohl das Unrichtige als die Principlosigkeit dieser Normen dem Scharfsinne der Bearbeiter dieses Titels entgehen? so geben die Verhandlungen, die hierüber gepflogen wurden (vgl. Klein, Annalen Band 10, S. 289, Jahrbücher für die preussische Gesetzgebung, Jahrg. 1842, Heft 116), Auskunft. ■Sie erzählen, dass hei vielen Landescollegien, deren Gutachten eingefordert wurde, die