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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 5 · p. Seite 197

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 5
Article
Ein Artikel der Breslauer Zeitung [Nachricht]
Date
1861-01-01
Page
Seite 197 (sequence 2)
Language
German
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Notizen. 197 logie, von der das jüdische Recht ein Theil, wurzelnden Gerichten hatte sich die Praxis herausgebildet, der Eidesableistung eine eingehende Admonition vorauszuschicken und den Eid selbst unter Anfassung eines heiligen Gegenstandes, wie des Pentateuchs oder der Phylakterien (Theüllin) ableisten zu lassen. Für den Schwörenden selbst ist, wie allgemein von den frühesten und spätesten jüdischen Lehrern anerkannt wird, jeder Eid, auch ohne Admonition und Anfassung eines heiligen Gegenstandes, verbindlich. Der in der jüdischen Theologie hervorragende und massgebende R. Hai (10. Jahrh.) erklärt, dass auch die hekannte mahomedänische Formel ,,10 Allah ill Allah" (es ist kein Gott ausser Gott), von einem Juden gesprochen, als heiliger, unverbrüchlicher Eid zu betrachten sei. Admonition und sonstiges Beiwerk sind Vorschriften für den jüdischen, den Eid abnehmenden Richter, theiis aus Interpretation mancher Bibelstellen hergeleitet, theiis der heiligen Scheu vor dem Eide überhaupt entsprungen. Der / Meineid ist dem Judenthum ein fast' unsühnbares Verbrechen. ,,Die ganze Welt erzitterte, als der Heilige, gelobt sei er, die Worte sprach: Du sollst den Namen des Ewigen, deines Gottes, nicht zur Unwahrheit aussprechen." ״Andere Sünden werden an dem Verbrecher allein, der Meineid an ihm, an seiner Familie, an der ganzen Welt heimgesucht" (Talm. Trakt. Schebuot 39). Da also der Meineid als allgemeine Versündigung und nicht zu sühnendes Verbrechen betrachtet wurde, da man in ihm die tiefste, die Gesammtheit mit in die Versündigung ziehende Entweihung der Gottheit wahrnahm, so ergab sich als natürliche Folge, dass die fromme Angst vor dem Meineid ihm auf jede Weise vorzubeugen suchte, und den Eid selbst durch Präventivmassregeln erschwerte. Aus dieser grossen Scheu vor dem Eide die Geneigtheit des Juden zum Meineide zu folgern, ist ein zu offenliegender Widersinn, als dass es einer Widerlegung bedürfte; schon der erste Anblick ergibt das Gegentheil: die ungemeine Werthhaltung des Eides bei den Juden, wie sie noch heute nach der ausgesprochenen Wahrnehmung vieler Richter und praktischen Rechtsgelehrten fortlebt. Der Jude gibt nicht selten seine gerechteste Sache auf, ehe er sich zu einem Eide entschliesst. Wir heben noch hervor, dass die Eidesworte einfach und würdig sind: ״Ich schwöre bei dem Ewigen, dem Gott Israels" oder ״ich schwöre bei dem All-

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