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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 5 · p. Seite 196

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 5
Article
Ein Artikel der Breslauer Zeitung [Nachricht]
Date
1861-01-01
Page
Seite 196 (sequence 1)
Language
German
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196 Notizen. Ein Artikel der Breslauer Zeitung. Die Breslauer Zeitung Nro. 195 (28. April) brachte folgenden Artikel: ״Der Judeneid vor den preussischen Kammern/‘ Von Dr. Z. Frankel. Während die meisten gebildeten Staaten in und ausserhalb Deutschlands den an unnützen und lästigen Formeln und Formalitäten reichen Judeneid abgeschafft, nimmt er noch in Preussens Gesetzgebung eine Stelle ein. Eine in der diesjährigen Session von dem Herrn Justizminister vor die Kammern gebrachte Gesetzesvorlage sucht ihn aus den preussiseben Gesetzbüchern zu tilgen. Sie stiess im Hause der Abgeordneten auf manche Opposition, die.Majorität entschied sich für sie; die Commission des Herrenhauses verwarf in ihrer Mehrheit die Gesetzesvorlage, und fast ist deren endliches Schicksal voraus- Zusehen. Dem grösseren Publikum "dürfte die Basis, auf der Gesetzesvorlage und Opposition sich bewegen, unbekannt sein, es dürften ihm sogar die Scheingründe der Opposition imponiren; in folgenden Zeilen soll eine Orientirung versucht und der Massstab zu einer richtigen Beurtheilung an die Iiand gegeben werden. Der Eid ist die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung (assertorischer Eid), oder eines Versprechens (promissorischer Eid), unter Anrufung Desjenigen, der Urquell der Wahr״ heit ist, Gott. Das Vertrauen, das dem Eid eingeräumt wird, beruht auf der Voraussetzung des Glaubens an Gott, der selten bei einem Menschen vermisst wird; je eindringlicher die Worte des Eides auf Gott hinweisen und je einfacher sie sind, desto grössere Wirkung auf das Gemüth des Schwörenden darf ihnen beigelegt werden. Und da der Eid im Gottesglauben wurzelt, so erkennt jede Confession seine Heiligkeit und bindende Kraft an; der Richter hat also bei der Eidesauflegung nicht das 8pecielle Bekenntnis8 des Schwörenden, sondern dass der Schwörende überhaupt Gott bekenne, im Auge zu behalten. In dem von einem Juden vor der christlichen Obrigkeit zu leistenden Eide wurde, theils aus irriger Auffassung, theils aus vorgefasster Meinung, und um die Gelegenheit, den Juden auf's Tiefste zu verletzen, nicht ungenützt vorübergehen zu lassen, hiervon eine Ausnahme gemacht. Bei den jüdischen, in dem Boden der Theo-

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