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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 5 · p. Seite 167

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 5
Article
Geschichte der Juden in der Residenzstadt Hannover
Date
1861-01-01
Page
Seite 167 (sequence 7)
Language
German
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in der Residenzstadt Hannover. 167 ihren Forderungen so lange warten möchten, bis er die Geschäfte für den Fürsten erledigt haben würde, und dahin zu sehen, dass er auch von seinen Schuldnern Zahlung erhielte. Zugleich ersuchten sie den . Rath, Phibes Weib und Kinder während dessen Abwesenheit in der Stadt Hannover ungehindert und unbelästigt zu dulden; dies schiene ihnen nicht unbillig und sähen sie über das, was Phibes dort zu erwarten hätte, einer schriftlichen Antwort von Seiten des Rath es entgegen1). In dem Yerbannungsdecrete, welches Herzog Erich im Jahre 1553 gegen die Juden erlassen hatte, hatte er auch, wie aus Beilage VI. zu ersehen ist, allen seinen Unterthanen auf’s Strengste untersagt, mit einem Juden Handel und Geschäfte irgend welcher Art zu treiben und einen jeden dawider Handelnden mit harter Strafe bedroht. Diese zu verhängen hatte er ,jedoch sich selbst Vorbehalten und keiner. städtischen Behörde übertragen. Der Rath zu Hannover hielt sich indessen für verpflichtet, den fürstlichen Befehl so gewissenhaft zu befolgen, dass er, obwohl er selbst noch Juden unter seinem Schutze und Geleite hatte, und auch Herzog Erich, wie wir gesehen, sich zuweilen eines Juden in seinen eigenen Angelegenheiten bediente, im Jahre 1569 einigen Unterthanen der Yogtei auf der Neustadt vor Hannover den Eingang in die Stadt verbot, weil sie mit einem gewissen Juden Mosclieb vor den Thoren waren getroffen worden. Nachdem der Herzog hiervon Kenntniss erhalten hatte, richtete er an den Bürgermeister und Rath ein Schreiben, in welehern er das Verfahren desselben missbilligt, da es ihm allein ohne alle Vermittlung zustehe, ein solches Vergehen zu bestrafen, und begehrt von dem Rathe, den gedachten Unterthanen den Eingang in die Stadt ferner nicht zu versperren und ihnen darin jeder Zeit, wenn es ihnen nothwendig erschiene, den Aufenthalt• zu. gestatten. Auch möchte sich der Rath eines solchen Eingriffes in des Fürsten Hoheit in Zukunft gänzlich enthalten. Sollte er jedoch gegen jene sonst irgend einen Anspruch zu haben ף Siehe Beilage IX.

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