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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1861-01-01 · Heft 3 · p. Seite 86

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1861)
Issue
Heft 3
Article
Die höchsten Gewalten im biblischen Staate
Date
1861-01-01
Page
Seite 86 (sequence 6)
Language
German
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86 Die höchsten Gewalten im biblischen Staate. sich dies in vielen Sprüchen der Dichter und Volkslehrer andeutet״ An die Bezeichnung des Fürsten, als Gesalbten Gottes, knüpfte sich die Idee seiner Unverletzlichkeit. Inder Lehre: ״ehrfürchte Gott und den König und mische dich nicht unter die Veränderungss'üchtigen,“ spricht sich jene Meinung und jener conservative Sinn gleichfalls entschieden aus. . Der Macht des Königs aber, die in Asien leicht zur Despotie neigt, stand zunächst die des Landesgesetzes gegenüber. Er durfte keine mit demselben im Wider- Spruch stehende Verordnungen erlassen, er musste sich als Diener Gottes ganz seinem'Willen fügen, wie dessen Ausdruck in dem biblischen Volksgesetzbuche vorlag. Auch ein eigentliches Königsgesetz ist uns erhalten worden. Es findet sich im Pentateuch und enthält staatliche und internationale Vorschriften, welche charakteristisch sind. Der König soll keine grossen Schätze sammeln; für ein einfaches Naturvolk, dessen Beschäftigungen sich auf Landbau concentrirten, passten solche Neigungen des Fürsten nicht. Er soll nähere Beziehungen mit Egypten vermeiden, die dem israelitischen Staate in der That politisch nur als schädlich sich erwiesen, und daher nicht auf grosse Pferdeankäufe Gewicht legen, die nur von Egypten her bewirkt werden konnten und für ein Gebirgsland, wie Palästina, weniger Werth auch in strategischer Beziehung hatten. Der König soll kein grosses Harem halten, welches damals ein Gegenstand des fiirstliehen Luxus war. Er soll eine Abschrift des Gesetzbuches stets bei sich haben, um nach demselben zu regieren und auf dass er sich im Herzen nicht über seine Brüder erhebe; d. h. wohl, dass er nicht aufhöre, sich als Mensch zu fühlen; wir wissen ja, dass die Eitelkeit der späteren römischen Fürsten nur in der Erhebung zum Götterstande ihr Genügen fand. Endlich sollte noch der König von israelitischem Stämme sein, eine für diese Würde allein und ausnahmsweise eingeführte Bestimmung, da selbst heidnische Nichtisraeliten nirgend z. B. von dem Amte der Richter oder eines Feldherrn' ausgeschlossen waren, was auch factische Vorkommnisse bezeugen, und im All-

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