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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 12 · p. Seite 453

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 12
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 453 (sequence 9)
Language
German
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453 , Mosaisches Recht und Hindurecht. Geld zu bezahlen, das thörichterweise ״Tonkünstlern oder Schauspielern" versprochen , oder das im Spiele verloren wurde, ferner was für geistige Getränke geschuldet ist, auch nicht den Restbestand einer Geldstrafe oder des Zolls. — Hat der Bürge Geld vom Schuldner erhalten, so ist der Sohn verpflichtet, aus dem ״ ererbten ״ Vermögen zu bezahlen (8, 158. 159. 162). Ein Vertrag, welchen ein Betrunkener, ein Irrsinniger, ein (schmerzhaft) Kranker, ein völlig Abhängiger, ein Kind, ein Greis oder eine Person, die nicht Hierzu bevollmächtigt wurde, eingegangen, ist ungültig. — Wenn auch ein Sclave einen Vertrag ״im Namen seines abwesenden Herrn" zum Besten der Familie macht, so kann der Herr desselben, mag er an- oder abwesend sein, ihn nicht für ungültig erklären (8, 163. 167). Ein vernünftiger Mensch soll nur bei Dem zur Aufbewahrung geben, der von ehrenhafter Geburt und von guten Sitten ist, das Gesetz verstehet, die Wahrheit spricht, eine große Anzahl Verwandte hat, reich und ehrlich ist. — ,Was Jemand bei einem Andern auf irgend eine Weise.deponirt, muß er wieder und in derselben Weise zurückerhalten. — Wenn der Depositar den Empfang des Depositums ableugnet, so soll er in Abwesenheit des Depositors verhört werden. Wenn sich keine Zeugen finden, so suche der Richter vermittelst Agenten (Polizeispione), die über die Kindheit hinaus und von einnehmenden Manieren sind, Gold oder andere kostbare Gegenstände bei dem Beklagten niederlegen zu lassen. Gibt nun dieser dieses Depositum in eben der Beschaffenheit und Gestalt wieder, wie er es von den Agenten, empfangen, so findet die Klage gegen ihn nicht statt. Gibt er es-ihnen aber nicht-pflichtgemäß zurück, so soll er in Verhaft genommen und gezwungen werden, beide Depofita zu ersetzen.— Wenn ein Depositum von Dieben entwendet oder von Wasser weggeschwemmt, oder vom Feuer verzehrt wird, so braucht der Depositar es nicht zu ersetzen, vorausgesetzt, daß er nichts davon genommen hat. — Wenn Beklagter den Empfang des Depositums ableugnet', Kläger aber behauptet bei ihm deponirt zu haben, so versuche der König durch allerlei Mittel und durch die Ordalien, die der Veda vorschreibt, die Wahrheit an den Tag zu bringen.—: Wer einen bei ihm niedergelegten Gegenstand nicht zurückgibt, soll so wie derjenige, der etwas zurückverlangt, was er nicht deponirt hat, als Dieb bestraft werden, wenn es sich um Wichtiges, wie um Gold oder Perlen Han-

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