Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 12
- Article
- Mosaisches Recht und Hindurecht
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 452 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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452 Mosaisches Recht und Hindurecht, eine Schuld vor Gericht eingestehet , muß er zur Strafe dem König fünf von Hundert Wahlen; wenn er sie ableugnet und überführtwird, das Doppelte (8, 139). Der Gläubigen kann sich durch List, Zwang oder gewaltsame Maßregeln in den Besitz dessen setzen, was er einem Andern geliehen hat. Beklagt sich der Schuldner hierüber, so muß er dem König den vierten Th eil als Strafe bezahlen (8, 49. 176) 7 8). Ein Geldverleiher darf, wenn ihm ein Pfand gegeben wird, monatlich, wie es Basisht'ha^) gestattet hat, den achtzigsten Theil von Hundert, ein und ein viertel Procent nehmen. Leihet er ohne Pfand, so kann er monatlich zwei von Hundert von einem Braminen, drei von einem Kshatriya, vier von einem Väisya, fünf von einem Sudra verlangen ^). Hat er aber ein Nutzpfand angenommen und der Genuß wurde ihm eingeräumt, so darf er keine Zinsen nehmen (8, 140 —143). Wer von einem Pfand ohne Einwilligung des Eigenthümers Gebrauch macht, soll die Hälfte der Zinsen verlieren. — Bon Getreide, von Früchten, von Wolle ״oder Haaren" Und von Lastthieren, ״die geliehen wurden, um in Gegenständen von gleichem Werthe bezahlt zu werden" dürfen sich die Zinsen höchstens bis zum Fünffachen der Schuld belaufen. — Uebersteigen die Zinsen das gesetzliche Maß, so ist der Vertrag ungültig. — Kann der Schuldner nicht die Schuld zur anberaümten Zeit bezahlen, so kann er, so er die Zinsen bezahlt, mit Einwilligung des Gläubigers den Vertrag erneuern. sSiehet er sich aber außer Stande, die ganzen Zinsen zu zahlen, so werden diese in dem erneuerten Vertrage als Kapital ausgenommen (8, 150 —155). Wer sich für die Erscheinungeines Schuldners in dieser Welt verbürgt und ihn nicht stellen kann, soll die Schuld aus seinem eigenen Vermögen bezahlen. Der Sohn des Bürgen aber ist nicht verpflichtet, zu zahlen. -Ebenso braucht er auch nicht 7) ״Durch List" ist gemeint, der Gläubiger leihet Etwas von dem Schuldner aus oder hält ein diesem gehörendes Depositum zurück. .,Durch Zwang", er sperrt den Sohn des Schuldners oder dessen Frau oder Vieh ein u. f. w. ״ Durch gewaltsame Maßregeln ", er schlägt den Schuldner und führt ihn nach seinem Hause u. bergt. Vgl. bei Loiselenr zu 8, 49. Dieses gilt übrigens natürlich nur bei der vom Gläubiger nachgewiesenen Recht- Mäßigkeit seiner Forderung. - 8) Einer der zehn Pitris (Urväter). Z) Auch hier macht die Kaste einen Unterschied!