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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 12 · p. Seite 450

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 12
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 450 (sequence 6)
Language
German
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450 Mosaisches Recht und Hindurecht. Kinderlosigkeit eine Ausnahme. War sie aber nur verlobt,- so soll der Bruder des Verstorbenen sie heirathen und ihr Unter gewissen von ihr'zu beobachtenden Vorschriften beiwohnen, bis sie ein Kind bekommt (9, 69. 70). Die Wittwe soll ferner ihren Körper abmagern und nur von Blumen, Wurzeln und reinen Früchten leben; den Namen eines andern Mannes soll sie selbst nicht aussprechen. Sie sei bis zu ihrem Tode geduldig und ergeben, widme sich srommen Beschäftigungen, sei keusch und enthaltsam u. s. w. (5, 457, 158). — Der Wittwer, so er ein Wiedergeborner ist, hat folgende Verpflichtungen gegen seine verstorbene Frau. War sie aus seiner Klasse und lebte den Vorschriften, gemäß, so soll er sie mit geweihtem Feuer und den Opfergeräthen verbrennen.. Hat er die heiligen Feuer angezünbet und die Leichenceremonien verrichtet, so mag er. eine neue Heirath eingehen und das Hochzeitsfeuer zum zweiten Male anzünden (5, 167. 168) st. Scheidung wird nicht erwähnt und ist auch nach Menurecht ganz überflüssig, da eine einmal verheirathet gewesene Frau nicht wieder heirathen, und der Mann neben seiner Frau eine andere heirathen kann. Der Mann kann zuweilen seine Frau verstoßen, d. i. er sorgt nicht für ihre Nahrung, beraubt sie ihres Vermögens, wie in den oben angeführten Fällen; und ist noch hervorzühebeN, wenn eine Frau bei einer gesetzmäßigen Polygamie zornig das Haus des Gatten verläßt. Sie wird entweder augenblicklich eingeschlossen oder in Gegenwart der ganzen Familie verstoßen (6, 83) 4 5). Dem im Menu vorwaltenden Princip des Verdienstlichen des beschaulichen Lebens gemäß ist endlich die Vorschrift, in einem gewissen Alter die Ehe zu lösen. ״ Wenn der Vater einer Familie stehet, daß seine Haut sich runzelt und seine Haare weiß werden, und wenn er das Kind seines Kindes stehet, so Ziehe er sich in einen Wald zurück. Er entsage den Lebens- Mitteln, die man in Städten genießt, so wie seinem ganzen Be- 4) Für das mos.-Mm. Eherecht vgl. Grundlinien S. XXIII. und XXXVII. 5) Hier eine Art Familiengericht, wie es das römische Recht zuweilen hat. — Nach 8, 28 soll die Vorsorge des Königs sich über in obiger Weise verlassene Frauen erstrecken. ' . ' ׳

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