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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 12 · p. Seite 449

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 12
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 449 (sequence 5)
Language
German
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449 Mosaisches Recht und Hrndurecht. sie kann nur mit ihrer Einwilligung durch eine andere ersetzt werden, d. i. es darf der Gatte neben ihr eine andere ehelichen3); doch dürfte auch diese Vorschrift nicht strict bindend fein* 1). Bei einer Frau, die ihren Pflichten nicht nachkommt, sind dem Manne gesetzliche Mittel zu ihrer Bestrafung anheimgegeben. Zeigt sie in ihrem Betragen Widerwillen gegen ihn, so halte er ein Jahr aus, dann aber nehme er ihr Eingebrachtes und enthalte sich von ihr. Vernachlässigt sie den Mann, weil er dem Spiel ergeben ist, berauschende Getränke liebt oder krank ist, so soll sie durch drei Monate verlassen und ihres Schmuckes und Hausgerathes beraubt werden (9, 77. 78), In manchen Fällen legt , der Staat eine Strafe auf. So wenn eine Frau, obschon es ihr verboten worden ist, bei einem Feste berauschende Getränke trinkt oder Schauspielhäuser und Versammlungen besucht, so soll sie ein Strafgeld von sechs Krichnalas erlegen (9, 84). — Doch ist auch für die Frau vorgesehen. ״Wenn eine Frau Widerwillen gegen ihren Mann hat, der wahnsinnig ist oder großer Verbrechen sich schuldig gemacht hat, oder der ein Verschnittener oder ohne männliche Kraft, der mit Elephantiasis oder Auszehrung behaftet ist, so soll sie weder verlassen noch ihrer Habseligkeiten beraubt werden (9, 79) 2). Hier mag auch noch der Satz angeführt werden: ״Die Gattin, der Sohn, der Sklave können dem Gesetze gemäß kein Vermögen besitzen; was sie erwerben, ist Eigenthum Desjenigen, dem sie zugehören" (8, 416) 3). Diesen Vorschriften für die Ehe schließen wir die Vorschristen für Auflösung der Ehe an. Die Ehe wird aufgelöst durch den Tod. Für die Wiltwe währt jedoch die eheliche Verpflichtung in ihrer eigentlichen Beziehung fort: sie darf nicht heirathen. Nur bei dem Sudra macht/wie oben angeführt wurde, 9) Vgl. den -ei Loiseieur zu 9, 80 angeführten CommenLar. 1) Vgl. Mjnavalkya 2, 148. ״ Einer Frau, neben welcher er eine zweite heirathet, soll er ebensoviel für die Hintansetzung geben, wenn ihr kein Fraueuvermögen gegeben ist; ist ihr dies gegeben, so ist nur die Halste bestimmt." — UeLer Polygamie nach mos.-talmud. Eherecht vgl. Grundlinien S IX. f. 2) Für das mos. talm. Eherechi vgl. Grundlinien S. XLVI. f. 3) Für die Bestimmungen des mos. tglm. Eherechts vgl. Grundlinien S. XXXIII.

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