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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 12 · p. Seite 448

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 12
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 448 (sequence 4)
Language
German
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448 Mosaisches Recht Uftb Hindurecht. Nächte im Monate sind als unglücklich zu betrachten (3, 45—50. 4,128). Sehr verpönt ist das Beiwohnen zur Zeit der weiblichen Periode (4, 40).— Ist der Mann wegen einer heiligen Psiicht abwesend, so muß die Frau, acht Jahre seiner harren, sucht er Kenntnisse oder Ruhm, warte sie sechs Jahre; ist er zu seinem .Vergnügen abwesend, warte sie drei Jahre; ״ nach Verlauf dieser Zeit muß sie ihm folgen" .(9, 74. 76) 7 8). Die Polygamie ist, wie viele Stellen besagen (8, 204. 9, 85. 87) gestattet ^); nach manchen Vorschriften ist sie jedoch nur unter besonder« Umständen erlaubt. Menu schickt als Interpretationsregel seinem Gesetzbuche voraus: ״Wenn sich zwei heilige Schriftstellen finden, die in einem scheinbaren Widerspruch stehen, so haben beide Gesetzeskraft. " Und es wird hierzu als Beispiel angeführt : ״ Es befinden sich im Veda folgende Stellen: ״Nach Aufgang der Sonne soll geopfert werden" und ״vor Sonnenaufgang" und ״wenn weder Sonne noch Sterne sichtbar sind", so kann man )«י irgend einem dieser Zeitpunkte opfern" (2, 14. 15). So ist auch der Widerspruch hinsichtlich der Polygamie (und hier wenigstens in einleuchtenderer Weise, als in dem angeführten Beispiele) zu lösen. Die Polygamie ist grundsätzlich gestattet; es ist aber Rücksicht zu nehmen auf die der schon. angeheiratheten Frau hierdurch widerfahrende Kränkung. Wo. diese Rücksicht zurücktritt, ist die Polygamie erlaubt. Auch ist diese Rücksicht nicht strict bindend. Die Polygamie ist ausdrücklich gestattet: ״Wenn die Frau dem Trünke hitziger Getränke ergeben ist, schlechte Sitten hat, mit ihrem Manne in Zwist lebt, von einer unheilbaren Krankheit befallen ist, einen schlechten Charakter hat, das Vermögen verschwendet. Ferner: bei einer Frau, die unfruchtbar ist, im achten Jahre; bei einer Frau, deren Kinder alle gestorben sind, im zehnten; und die nur Töchter geboren, im elften Jahre/ Endlich ohne allen Aufschub bei einer Frau, die beleidigend spricht" (9, 80. 81). Mehrere Frauen zugleich zu Heimchen, ist also nicht untersagt (vgl. 8, 204). Nur bei der Frau, die zwar kränklich aber gut und tugendhaft ist, wird (9. 82) ausdrücklich gesagt. 7) Diese letzten Worte sind Zusatz des Kulluka und etwas befremdend. Di^ Bestimmungen des mos. talm. Eherechts vgl. Ketubot 61 b. 8) So zeigt es ferner das 7. Buch des Menu an mehreren Stellen und Sakontala.

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