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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 12 · p. Seite 447

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 12
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 447 (sequence 3)
Language
German
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Mosaisches Recht und Hkn-mecht. ' 447 gelangt aber dahin durch folgende Maßregeln: Der Mann beschästige seine Frau mit Empfang der Einnahme und bei den Ausgaben mit Reinigung (der häuslichen Gegenstände), mit der Erfüllung ihrer Pflicht, mit der Zubereitung der Nahrung und dem Instandehalten des Hausgeräthes." Doch wird vernünftigerweise hierzu;bemerkt: ״Auch in ihren Wohnungen und unter Aufsicht von treuen und ergebenen Menschen eingeschlossen, find Frauen nicht sicher; nur jene Frauen sind in Sicherheit, die sich selbst aus freiem Willen bewachen (9, 5. 6. 10 —12). Aus dem Vorhergehenden find auch die Verpflichtungen der Frau dem Manne gegenüber, wahrzunehmem Diese sind noch ausführlicher in folgenden Sätzen ausgesprochen: ״Die Frau,soll immer aufgereimt sein,-der Haushaltung mit Geschick vorstehen, das Wtrthschastsgerätste in Acht nehmen und bei׳ ihren Ausgaben, nicht verschwenderisch sein. Demjenigen, welchem sie von, ihrem Vater oder ihrem Bruder mit väterlicher Einwilligung gegeben wurde-, muß sie während seines Lebens achtüngsvoll aufwarten und nach seinem Tode nicht von ihm abfallen., ״entweder durch unkeuMe Aufführung ,oder indem sie die Spenden vernachlässigt, die sie ihm darbringen soll" Z. Ferner gehören der Frau zu ״das Gebären der Kinder und Säugen derselben" (5 , .150. 151. 9, 27). Höchst bemerkenswertst ist folgende, auch durch die brahmanifche Lehre der verschiedenen ' Seelenwanderungen nicht genügend erklärte Anschauung: ״ Sobald die Gattin eines Mannes empfangen hat, so wird er daselbst als Fötus wiedergeboren, deshalb nennt man die Gattin DjäyL, weil ihr Mann in ihr zum zweiten Male geboren wird" (DsäpLtä 9/8). Der Mann ist, wie oben erwähnt wurde, verpflichtet, die Frau zu älimentirm. Dieser Verpflichtung muß er auch während feiner Abwesenheit Nachkommen, indem er ihr vor der Abreise hinlänglichen Unterhalt zurückläßt. Ist dieses nicht geschehen, so muß sie sich, durch anständige Beschäftigung, wie Spinnen, zu ernähren suchen (9, 74. 75).°) — Für die Zeit des Beiwohuens finden sich ebenfalls Vorschriften. Mehrere 5) Diese Letzten Worte von ״entweder" sind Zusatz des indischen Commentators RuyhvLnanda bei Loiseleur. , 6) lieber, die gegenseitigen ehelichen Verpflichtungen des mos. talm. Eherechts vgl. Grundlinien S. XXXIII. 34 *

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