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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1860-01-01 · Heft 12 · p. Seite 446

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
9 (1860)
Issue
Heft 12
Article
Mosaisches Recht und Hindurecht
Date
1860-01-01
Page
Seite 446 (sequence 2)
Language
German
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446 Mosaisches Necht un^Hindurecht. seine Lehrzeit vor zurückgelegten vier und zwanzig Jahren vollendet, so kann er eher heirathen s9, 94). — Ebenso soll der Vater einem trefflichen schönen Jüngling aus derselben Klasse seine Tochter, auch wenn sie noch nicht das achte Jahr erreicht hat, zur Frau geben (9, 88), — Der Vater ist tadelnswerth, der seine Tochter nicht zur gehörigen Zeit verheirathet (9, 4)s). Ein Mädchen, das nach eingetretener Mannbarkeit nicht verheirathet wurde, kann sich selbst einen Mann wühlen^); sie darf aber dann weder den Schmuck, den sie von ihrem Vater erhalten, noch die Zierrathen, die ihr"Mutter oder Brüder geschenkt, mit sich nehmen (9, Zl. 92). lieber das eheliche Leben und die Behandlung der Frau hat der Menu manche schöne Vorschriften, doch kommt die weibliche sittliche Würde nicht zur Anerkennung. ״Wo die Frauen in Ehren gehalten werden, ist Wohlgefallen der Götter; wo sie verachtet werden , sind alle frommen Handlungen fruchtlos." ״Das Haus, über das die Frauen einer Familie, weil man ihnen nicht die gehörige Achtung erwiesen, ihren Fluch aussprechen, gehet, wie durch ein magisches Opfer vernichtet, vollständig zu Grunde." ״In der Familie, in welcher der Mann an seiner Frau, die Frau an ihrem Manne Gefallen hat, ist der Wohlstand für immer gesichert" (3, 56. 58'. 60). Das Hochhalten her Frau spricht sich jedoch mehr in Aeußerlichkeiten aus. ״Männer, -welche reich werden wollen, muffen die Frauen beständig mir Schmuck, : Kleidern und Nahrung versorgen ״Wenn eine Frau in ihrem Schmuck glänzt, strahlt die ganze Familie; glänzt sie nicht, so fehlt es der Familie an Glanz" (3, 59. 62). Sonst soll der Mann die Frau in eingeschränktem Zustande halten. ״ Frauen darf man auch den kleinsten unerlaubten Genuß nicht gewähren; wenn Frauen nicht überwacht würden, brächten sie Unglück über beide Familien; Daher sollen die Männer, wie schwach sie auch seien, in Erwägung, daß dieses das höchste Gesetz für alle Klassen ist, sorgfältig über die Aufführung ihrer Frauen wachen." ״Zwar kann der Mann nie durch-gewaltsame Mittel die Frau im Zaume halten; man r \ 3) Eine ähnliche, aus sittlicher Rücksicht hervorgegangene Vorschrift vgl. Jebamot 62. . 4) Das talmud. Eherecht erklärt die Jungfrau sechs Monate nach eingetretener Pubertät für selbstständig. Vgl. Grundlinien S. XXIX. -

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